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Behält eine PV-Installation mit einer Leistung von 750/1000/6000 kW den Anspruch auf die gesetzliche Marktprämie, wenn später eine PV-Installation größer 750/1000/6000 kW zugebaut wird und die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung vorliegen?

Ja. 

Unter dem EEG 2017 und dem EEG 2021 waren Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW ausschreibungspflichtig. Dieser Wert gilt nur noch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist. Durch § 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 wurde dieser Schwellenwert angehoben, und zwar grundsätzlich für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt und für Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften von mehr als 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b EEG 2023. 

Wird zunächst eine PV-Installation in Betrieb genommen, die als solche nicht ausschreibungspflichtig ist (weil die Leistung den maßgeblichen Schwellenwert nicht übersteigt), und danach innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen von § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 eine weitere PV-Installation errichtet, so behält die zuerst in Betrieb genommene PV-Installation mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750/1000/6000 kW ihren gesetzlichen Förderanspruch. Dies hat die Clearingstelle im Hinweis 2017/22 geklärt.

Voraussetzung für dieses Vorgehen ist jedoch, dass sich die Installation anhand von objektiven Kriterien in einen Leistungsteil bis einschließlich 750/1000/6000 kWp und einen darüber liegenden Leistungsteil aufteilen lässt. Dazu ist erforderlich, dass die Module zu nachweislich zeitlich nacheinander liegenden unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb genommen wurden und sich dies beispielsweise aus dem Inbetriebnahmeprotokoll ablesen lässt. Eine fiktive oder gewillkürte Aufteilung der Installation hingegen ist nicht möglich.

Weitere Informationen finden Sie zudem in den Voten 2018/30 und 2019/40 zum „Windhundprinzip“ bei Solaranlagen.  

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