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Suche in EEG 2023 § 22

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Rechtsprechung– VI-3 Kart 230/23 (V)

Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.

Ergebnis: Bejaht.

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Im Regelfall erhalten Windenergieanlagen an Land einen Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ob für die Vergütungsfähigkeit einer Freiflächenanlage nach dem EEG eine Ausschreibungspflicht besteht, ist abhängig von der Größe der Anlage. 

Definition der "Freiflächenanlage"

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