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Verringert sich bei fehlender Anlagenregistrierung der Zahlungsanspruch um 20 %?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.

Die Verringerung des Zahlungsanspruchs (anzulegender Wert) um 20% ist in § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017/2021 geregelt. Sie ist dann anwendbar, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ihre Anlage nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur (Anlagenregister, Marktstammdatenregister oder PV-Meldeportal) gemeldet haben, aber die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nummer 1 EEG 2017/2021 bis zum 28. Februar eines Jahres vorgenommen haben. Dabei tritt die Verringerung um 20% bereits ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die Anlage zu registrieren war, aber nicht gemeldet worden ist. Dies hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis mit dem Aktenzeichen Hinweis 2018/4 geklärt.

Nur wenn die Kalenderjahresmeldung und die Meldung an die Bundesnetzagentur fehlen, verringert sich der Zahlungsanspruch auf null. 

Anwendbar ist § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017/2021 auf alle EEG-Anlagen (vgl. Häufige Rechtsfrage Nr. 182).

Auch Speicher unterliegen der Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur sowie der Kalenderjahresmeldung bei dem Netzbetreiber. Daher gilt grundsätzlich auch für Speicher die Vorschrift zur Verringerung des Zahlungsanspruchs. Jedoch sind sie bei fehlender Registrierung von der Rechtsfolge der Verringerung des Zahlungsanspruchs bis zum 31. Dezember 2019 nach § 100 Absatz 1 Satz 5 EEG 2017 (in der ab dem 21. Dezember 2018 geltenden Fassung)  ausgenommen. Dies gilt jedoch nur dann, sofern die jeweilige Anlage, deren Strom in den Speicher eingespeist wird, bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist.

Beachten Sie, dass unter dem EEG 2023 ab dem 1. Januar 2023 ein neuer Sanktionsmechanismus gilt. Es fällt gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. Absätzen 2, 3 nicht mehr die Einspeisevergütung weg, sondern es sind monatliche Strafzahlungen zu entrichten. Diese betragen im Regelfall 10 Euro pro installierter kWp. Die Strafe reduziert sich rückwirkend auf 2 Euro pro kWp, sobald die Registrierung erfolgt ist.

 

 

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