Nur, wenn Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2023 allein gegen die Pflicht zur Registrierung der Anlage bei den Bundesnetzagentur verstoßen haben.
Verstoß im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021
Nach dem EEG 2017 und 2021 war eine Verringerung des Zahlungsanspruchs um 20% vorgesehen, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
- ihre Anlage nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur (Anlagenregister, Marktstammdatenregister oder PV-Meldeportal) gemeldet haben,
aber die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nummer 1 EEG 2017/2021 bis zum 28. Februar eines Jahres vorgenommen haben.
§ 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017/2021
Dabei tritt die Verringerung um 20% bereits ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die Anlage zu registrieren war, aber nicht gemeldet worden ist.
Hinweis 2018/4 der Clearingstelle
Nur wenn die Kalenderjahresmeldung und die Meldung an die Bundesnetzagentur fehlen, verringert sich der Zahlungsanspruch auf null.
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021
Ausnahme: Keine Sanktionierung von Speichern bei fehlender Registrierung bis zum 31. Dezember 2019, sofern die jeweilige Anlage, deren Strom in den Speicher eingespeist wird, bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist.
§ 100 Absatz 1 Satz 5 EEG 2017 in der ab dem 21. Dezember 2018 geltenden Fassung
Verstoß ab dem 1. Januar 2023
Bei einem (auch fortdauerndem) Verstoß ab dem 1. Januar 2023 verringert sich nach dem EEG 2023 nicht mehr die Einspeisevergütung, sondern es sind monatliche Strafzahlungen bei einem Doppelverstoß zu entrichten (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023). Diese betragen im Regelfall 10 Euro pro installierter kWp. Die Strafe reduziert sich rückwirkend auf 2 Euro pro kWp, sobald die Registrierung erfolgt ist.
Lesen Sie weiter zur Sanktionierung die Häufige Rechtsfrage „Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur“.