Gelten mobile Speicher als fiktive Anlagen im Sinne des EEG?

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Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Die Clearingstelle hat entschieden, dass ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014 ist, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann („bidirektionales Laden“). Lesen Sie hierzu den Abschnitt 3.1.4. der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.

Nach unverbindlicher Einschätzung sind diese Feststellungen auf die nachfolgenden Fassungen des EEG ebenfalls anwendbar.

Zu § 19 Abs. 3 Satz 5 EEG 2023, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ladepunkte für Elektromobile Stromspeichern gleichzusetzen sind und die Rückeinspeisung aus Elektromobilen dann dem Ladepunkt zuzurechnen ist, liegt bisher kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor.

Dazu auch FNN-Hinweis „Bidirektionales Laden – Laden und Rückspeisen von Elektrofahrzeugen aus Sicht des Stromnetzes“

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