Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Die Clearingstelle hat entschieden, dass ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014 ist, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann („bidirektionales Laden“). Lesen Sie hierzu den Abschnitt 3.1.4. der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.
Nach unverbindlicher Einschätzung sind diese Feststellungen auf die nachfolgenden Fassungen des EEG ebenfalls anwendbar.
Zu § 19 Abs. 3 Satz 5 EEG 2023, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ladepunkte für Elektromobile Stromspeichern gleichzusetzen sind und die Rückeinspeisung aus Elektromobilen dann dem Ladepunkt zuzurechnen ist, liegt bisher kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor.