Unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach § 19 EEG 2023 sind verschiedene Optionen für die Vergütung von zwischengespeichertem Strom vorgesehen. Nach § 100 Abs. 34 EEG 2023 gelten die Vorschriften auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Kraft genommen wurden. Zu beachten ist aber, dass für die Anwendbarkeit der Abgrenzungs- und Pauschaloption erst eine Festlegung der Bundesnetzagentur getroffen werden muss. Das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur wurde am 31. Juli 2025 eröffnet. Informationen zum laufenden Verfahren finden Sie unter
Ausschließlichkeitsoption
Wird innerhalb eines Kalenderjahres nur EE-Strom in den Speicher eingespeichert, dann besteht der Anspruch auf Vergütung auch für den aus diesem Speicher ins Netz eingespeisten Strom.
Abgrenzungsoption
Wird nicht nur EE-Strom eingespeichert, so besteht der Anspruch auf Vergütung für einen Teil der aus dem Speicher ins Netz eingespeisten Stroms. Die Bestimmung und der Nachweis dieses Anteils hat nach Maßgabe der zu treffenden Festlegung der Bundesnetzagentur zu erfolgen.
Pauschaloption
Es besteht auch die Möglichkeit, für einen pauschalen Anteil des aus dem Speicher ins Netz eingespeisten Stroms eine Vergütung zu erhalten. Hierfür muss der Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt werden, alle Solaranlagen und Stromspeicher müssen von derselben Person betrieben werden und die Solaranlagen dürfen maximal eine Leistung von 30 kW haben. Auch hier ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zu befolgen.