Die Anlagenbetreiber haben eine Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister.
Lesen Sie zu den Sanktionen bei Verstößen hiergegen unseren Beitrag „Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur“.
Der Netzbetreiber hat aktuell keine Pflicht, auf diese Pflicht und mögliche Sanktionen hinzuweisen. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EEG, u.a. der Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister, selbst verantwortlich.
In diesem Sinne sind auch die folgenden Entscheidungen ergangen:
BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 147/16, Leitsatz b) und Rn. 67 ff.
BGH, Urteil vom 18. November 2015 – VIII ZR 304/14, Rn. 21, sowie
der Schiedsspruch der Clearingstelle 2016/10 vom 30. März 2016, Rn. 14 ff.
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