Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.
Auch Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 sind dann zu registrieren, wenn nach dem 31. Juli 2014 registrierungspflichtige Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, z.B. wenn die installierte Leistung erhöht wird (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anlagenregisterverordnung). Dies war für solche Anlagen in der Anlagenregisterverordnung geregelt. Für eine bestimmte Übergangszeit enthielt die Anlagenregisterverordnung (in der Fassung bis zum 22. Dezember 2016) eine Informationspflicht des Netzbetreibers. Dieser sollte Anlagenbetreiberinnen und -betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Juli 2014 über die Registrierungspflicht mit der Jahresabrechnung im Jahr 2015 informieren.
Kommt der Netzbetreiber seiner Informationspflicht nicht nach, so ist der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom gleichwohl zu verringern. Daher steht dem Netzbetreiber ein Rückzahlungsanspruch zuviel gezahlter Vergütung nach dem EEG zu. Diesem Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers kann jedoch ein Schadensersatzanspruch der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber gegenüberstehen, wenn der Netzbetreiber seine Informationspflicht nach § 16 Absatz 3 Anlagenregisterverordnung (in der Fassung bis zum 22. Dezember 2016) verletzt hat.
Näheres können Sie dem Votum 2018/9 der Clearingstelle entnehmen.