Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Sind beispielsweise Solaranlagen mit ihrer installierten Gesamtleistung bei der Bundesnetzagentur gemeldet und wird von der aus mehreren Solaranlagen zusammengefassten PV-Installation ein Solarmodul entfernt und dies nicht gemeldet, so verringert sich die Vergütung für den eingespeisten Strom aus den verbleibenden Solaranlagen nicht.
Näheres können Sie dem Votum 2018/19 der Clearingstelle entnehmen.
Hinweis: Am 31. Januar 2019 ist das Marktstammdatenregister in Betrieb gegangen. Nach der Marktstammdatenregisterverordnung sind sämtliche Anlagen in das Marktstammdatenregister einzutragen; das gilt auch dann, wenn die Anlagen bereits in das PV-Meldeportal oder Anlagenregister eingetragen sind. Werden die Anlagen nicht fristgemäß in das Markstammdatenregister registriert, so verringert sich der gesetzliche Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom.