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Welche Folge hat die Beladung eines Stromspeichers mit Graustrom für seine Einstufung als EEG-Anlage ?

Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).

Werden Speicher abwechselnd mit EE-Strom und auch mit fossilem Strom ("Graustrom") beladen (sogenannter alternierender Betrieb), verliert der Speicher infolge der gemischten Stromerzeugung zumindest zeitweise seine Eigenschaft als fiktive EEG-Anlage (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Abschnitt 3.1.2.4). Nicht geklärt wurde in der Empfehlung die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Energie im und aus dem Speicher nach einer zwischenzeitlichen Beladung mit Graustrom wieder als "ausschließlich aus erneuerbaren Energien" anzusehen ist, so dass der Speicher wieder als EEG-Anlage gilt, und wie dies nachgewiesen werden kann (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Rn. 43).

Die Bundesnetzagentur hat nun in ihrem Hinweis 2019/1 vom 12. März 2019 in Abschnitt 5 ausgeführt, dass Stromspeicher, die – unbeschadet technisch unvermeidbarer Geringverbräuche – zumindest zeitweise wäh­rend des Kalenderjahres auch Graustrom eingespeichert haben,  für das gesamte Kalender­jahr nicht als EEG-Anlage gelten. Der zwischenzeitliche Verlust der EEG-Anlageneigenschaft eines Speichers in einem Jahr steht jedoch der EEG-Anlageneigenschaft in einem vor­hergehenden oder nachfolgenden Kalenderjahr nicht entgegen, wenn in dem vorherhegenden oder nachfolgenden Kalenderjahr jeweils ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert wurde.

Lesen Sie gerne auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 183, „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“, und unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 191, „Gelten mobile Speicher als fiktive Anlagen im Sinne des EEG?“

 

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