EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV).
Eine Ausnahme von dieser Monatsfrist ergibt sich für EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden bzw. vor diesem Stichtag den Dauerbetrieb (wieder) aufgenommen haben. Diese waren bis zum 30. September 2021 (erstmalig) im MaStR zu registrieren (§ 5 Abs. 5 Satz 2 MaStRV).
Hinweis: Auch Speicher sind Stromerzeugungsanlagen und entsprechend im MaStR zu registrieren (reine EE-Speicher gelten als EEG-Anlage). Brennstoffzellen sind als KWK-Anlagen ebenfalls registrierungspflichtig.
Zudem sind Projekte und Stromerzeugungsanlagen oder -einheiten, die nicht dem EEG- und KWK-Bereich zuzuordnen sind, im MaStR (mit anderen Fristen) anzumelden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Webhilfe des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur oder den Vortragsfolien der BNetzA zum Marktstammdatenregister des 33. Fachgesprächs der Clearingstelle.
Die Monatsfrist gilt auch bei Änderungen der im MaStR eingetragenen Daten und anderen registrierungspflichtigen Ereignissen (z.B. einer Leistungserhöhung, -verringerung oder Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, vgl. § 7 Abs. 1 MaStRV ).
Zu den Sanktionen bei Meldepflichtverstößen:
- Siehe für EEG-Anlagen unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 182.
- Für KWKG-Anlagen verringert sich die Höhe der Zuschlagszahlung um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der MaStRV übermittelt haben (§ 13a KWKG 2023).
Weitere Informationen:
Die Meldung im Webportal des MaStR ist seit dem 31. Januar 2019 möglich. Die Regelungen in der MaStRV und die sich daraus ergebende Einführung des MaStR haben sowohl das PV-Meldeportal als auch die Anlagenregisterverordnung abgelöst.