Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?

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Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja. 

Stationäre Speicher gelten unter bestimmten Bedingungen als Anlagen im Sinne des EEG. Lesen Sie dazu bitte die Häufige Rechtsfrage „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“

Wenn es sich bei einem Speicher um eine solche fiktive EEG-Anlage handelt, gilt damit auch § 9 EEG 2023. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Speicher hier ausnahmsweise anders behandelt werden sollten als sonstige Anlagen. Insbesondere für die Netzsicherheit macht es keinen Unterschied, ob Strom aus einem an das Netz angeschlossenen Speicher oder einer Primärerzeugungsanlage stammt.

Anforderungen nach § 9 EEG 

Für einen Überblick zu den technischen Anforderungen verweisen wir auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 70 „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind zu beachten?“

Bitte beachten Sie, dass für Speicher, die fiktive EEG-Anlagen sind, zwar die Anforderungen aus § 9 EEG 2023 und Vorgängerfassungen gelten, dabei aber nicht solche Anforderungen, die ausdrücklich nur für bestimmte Energieträger geregelt sind (z.B. nur für „Solaranlagen“). Denn selbst wenn ein Speicher z.B. ausschließlich mit Strom aus Solaranlagen beladen wird, greift die Fiktion des § 3 Nummer 1 EEG 2023 und Vorgängerfassungen nicht so weit, dass der Speicher damit zur „fiktiven Solaranlage“ würde. Andernfalls wäre u.a. die Regelung des § 19 Abs. 3 EEG 2023 und Vorgängerfassungen nicht notwendig (siehe dazu Abschnitt 3.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle).

Anwendbare EEG-Fassung

Je nachdem, welche EEG-Fassung anzuwenden ist, können unterschiedliche technische Vorgaben für stationäre Speicher gelten. Welche Fassung des EEG anzuwenden ist, bestimmt sich (analog zu anderen Anlagen i.S.d. EEG) nach dem Inbetriebnahmedatum des Speichers. Zu der Frage, wann ein stationärer Speicher in Betrieb genommen ist, lesen Sie die Häufige Rechtsfrage „Wann ist ein stationärer Speicher in Betrieb genommen?“. Zudem sind die Übergangsvorschriften des EEG zu beachten, die ggf. weitere Regelungen treffen. 

 

 

 

 

 

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