Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem
Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,
Die Autorin und der Autor stellen in Ihrem Beitrag die Empfehlung 2019/8 vor, in dem geklärt wurde, ob ein Recht auf kaufmännisch bilanzielle Weitergabe auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 %) hat (im Ergebnis bejaht).
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 40 Abs. 1
Das Diskussionspaper „Konzeptionelle Überlegungen zum Anlagenbegriff des EEG“ der Stiftung Umweltenergierecht, Becker Büttner Held und dem Ecologic Institut, im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), behandelt eine Neukonzipierung des Anlagenbegriffs des EEG.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedskläger ihre Wasserkraftanlagen ertüchtigt und seit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 für den jeweils in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom haben (im Ergebnis bejaht).
Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst. Die installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ist nicht gleichzusetzen mit der Generatorenleistung. Darüber hinaus ist die installierte Leistung abzugrenzen von der Einspeiseleistung bzw. Bemessungsleistung einer Wasserkraftanlage.
Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage
- vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde
und
- das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde
oder
Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009