Allgemeine Ausführungen zur Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG finden Sie in Abschnitt 1.
Ausführungen zum Sonderfall der Errichtung von Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung finden Sie in Abschnitt 2.
1) Überblick: Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG
Die Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen ist u.a. bei der Erfüllung technischer Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bzw. der jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung durch den Netzbetreiber relevant. Mittels diese technischen Vorgaben soll drohenden Netzengpässen entgegengewirkt werden können. Bei der Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen bzw. derer (Gesamt-)Leistung können durch Überschreitung bestimmter Schwellenwerte bei der installierten Leistung dabei die Anforderungen der technischen Vorgaben steigen (dazu auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“).
Zur Ermittlung der Leistungsschwellen des § 9 EEG ist die Zusammenfassungsregelung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 (bzw. dessen Vorgängerfassungen) anzuwenden. Danach gelten mehrere Solaranlagen (also mehrere Solarmodule) unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne von § 9 Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Bitte lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist ein Grundstück?“.
Für die Zusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 müssen beide Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt sein, da die Kriterien dem Wortlaut nach durch ein „und“ verbunden sind. Liegen die Anlagen z.B. zwar auf dem selben Grundstück, werden jedoch in einem Abstand von mehr als zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen, muss zur Ermittlung der installierten Leistung keine Anlagenzusammenfassung i.S.d. § 9 EEG 2023 stattfinden. Ausführungen über den Hintergrund der Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 und der zugrundeliegenden Motivation des Gesetzgebers finden Sie in der Empfehlung 2020/53-IX, Rn. 68 ff.
Änderungen bei IBN nach dem 16. Mai 2024 (Kriterium NVP)
Für Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, gilt abweichend von den beiden vorgenannten Kriterien (auf demselben Grundstück oder Gebäude und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen) Folgendes:
Mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, gelten nicht als eine Anlage im Sinne des § 9 Abs. 3 EEG 2023.
Außerdem bleiben auch Steckersolargeräte für die Anlagenzusammenfassung unberücksichtigt, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden und
deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
2) Sonderfall: Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG bei Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung
Rechtslage unter dem EEG 2012:
- Der Gesetzgeber stellt bei der Regelung zur Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung bzgl. technischer Vorgaben (§ 6 Absatz 3 EEG 2012) auf eine räumliche und eine zeitliche Komponente ab. Zum einem müssen sich die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Zum anderen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sein.
- Bei einer Konstellation, in der Solaranlagen auf verschiedenen Gebäuden, grundstücksübergreifend errichtet worden, sich also nur teilweise auf demselben Grundstück befinden, scheidet eine Zusammenrechnung aufgrund der Belegenheit auf demselben Grundstück aus. § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 EEG 2012 verlangt, dass sich die zu betrachtenden Anlagen insgesamt vollständig auf demselben Grundstück befinden müssen. Die nur teilweise Belegenheit auf demselben Grundstück erfüllt die Voraussetzung „Errichtung auf demselben Grundstück“ noch nicht. Näheres dazu können Sie in dem Votum 2015/45 der Clearingstelle nachlesen.
- Im Fall der obigen Konstellation, ist eine Anlagenzusammenfassung nach dem Auffangtatbestand des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Alternative 2 EEG 2012 zu prüfen. Hierbei käme eine Zusammenrechnung dann in Betracht, wenn sich die Solaranlagen sonst in unmittelbar räumlicher Nähe zueinander befinden.
Nähere Informationen zur Anlagenzusammenfassung unter dem EEG 2012 finden Sie in den folgenden Verfahren der Clearingstelle:
Rechtslage ab dem EEG 2014:
- Mit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der räumlichen Komponente der Regelung zur Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung bzgl. technischer Vorgaben (§ 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023) abgewandelt. Seit in Krafttreten des EEG 2014 erfolgt eine Anlagenzusammenfassung dann, wenn sich die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden. Das Kriterium der Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bleibt bestehen.
- Eine rechnerische Zusammenfassung von Solaranlagen erfolgt also nur noch dann, wenn die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder auf demselben Gebäude errichtet worden sind. Darüber hinaus sind die weiteren Kriterien zu erfüllen.
- Errichtung in „unmittelbarer räumlicher Nähe“: Die Zusammenrechnung aufgrund dieses Tatbestandes wurde für die Beachtung der technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement mit dem EEG 2014 abgeschafft.
- Im Rahmen des § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023 ist der Gebäudebegriff i.S.d § 3 Nummer 23 EEG 2023 einschlägig. Bei Reihenhäusern gilt daher jedes Reihenhaus als eigenständiges Gebäude. Die Photovoltaikanlagen werden dementsprechend nur dann zusammengefasst, wenn sich die Reihenhäuser auf demselben Grundstück befinden.
- Bei Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 16. Mai 2024 werden zudem Photovoltaikanlagen nur dann zusammengefasst, wenn sich die Reihenhäuser auf demselben Grundstück befinden und hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden.
Zur näheren Begriffsbestimmung was unter „unmittelbarer räumlicher Nähe“, einem „Grundstück“ oder einem „Gebäude“ i.S.d. Vorschrift zu verstehen ist, lesen Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 150.
Die Anlagenzusammenfassung bzw. -rechnung ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen für jeden Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände immer gesondert zu prüfen. Lesen Sie hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 221 „Wie wird die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG bei Solaranlagen bestimmt?“