Direkt zum Inhalt

Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieterstromzuschlag verlangt werden?

Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.

Rechtslage unter dem EEG 2017

Um den Mieterstromzuschlag beanspruchen zu können, müssen insbesondere

  • die besonderen Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag in § 21 Abs. 3 EEG 2017, v.a. die Wohngebäudeeigenschaft, die 100-kW-Leistungsobergrenze, das Kriterium der Stromlieferung an einen Letztverbraucher und das Kriterium des Verbrauchs im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung,
  • die Zuordnung der Strommengen zu den Veräußerungsformen des § 21b EEG 2017 und
  • die besonderen Bestimmungen in § 23b EEG 2017, v.a. die Registrierung als „Mieterstromanlage“ im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und der 500 MW-Deckel

beachtet werden.

Bitte beachten Sie zudem, dass der Mieterstromzuschlag nur für Solaranlagen beansprucht werden kann, die nach dem Inkrafttreten des sog. Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind, mithin also nach dem 24. Juli 2017, vgl. § 100 Abs. 7 EEG 2017.

Darüber hinaus unterliegt die Lieferung von Mieterstrom den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Insbesondere sind daher die Vorgaben an Mieterstromanbieter und die Anforderungen an Mieterstromverträge zu beachten, vgl. z.B. §§ 40, 42, 42a EnWG.

Zu etlichen Auslegungs- und Anwendungsfragen des § 21 Abs. 3 EEG 2017 hat die Clearingstelle den Hinweis 2017/46 veröffentlicht. Darin werden u.a. folgende Fragen geklärt:

  • Unter welchen Voraussetzungen liegt ein oder mehrere Gebäude im Sinne des EEG vor?
  • Wann müssen Solaranlagen in Betrieb genommen worden sein, um für den Mieterstromzuschlag in Betracht zu kommen?
  • Wie ist die 100-kW-Schwelle anzuwenden?
  • Gilt die Anlagenzusammenfassung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017) beim Mieterstromzuschlag?
  • Wie ist das 40-%-Kriterium anzuwenden?
  • Unter welchen Voraussetzungen wird der Mieterstrom „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ verbraucht?
  • Was ist eine „Nebenanlage“ im Sinne von § 21 Abs. 3 EEG 2017?

Rechtslage unter dem EEG 2021

Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 zum 1. Januar 2022 haben sich u.a. folgende Neuerungen im Hinblick auf den Mieterstromzuschlag ergeben:

  • Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag wurde erhöht.
  • Quartiersbegriff: Das Wohngebäude, auf dem die Mieterstromanlage (Solaranlage) installiert ist, und das (Wohn-)Gebäude bzw. die Nebenanlage, in dem der Strom verbraucht wird, müssen innerhalb eines „Quartiers" liegen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021). Zuvor war ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen den Gebäuden Voraussetzung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017).
  • Vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung: Zur Bestimmung der Vergütungshöhe nach den Leistungsstufen (§ 48a EEG 2021) sind nunmehr nur noch diejenigen Anlagen zusammenzufassen, die an demselben Anschlusspunkt betrieben werden (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2021).
  • Lieferkettenmodell: Die Lieferung des in der Mieterstromanlage erzeugten Stroms an die Letztverbraucher kann nunmehr auch durch einen Dritten erfolgen und nicht mehr nur durch die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber selbst (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EEG 2021).

Bitte beachten Sie, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, weiterhin die bisherigen rechtlichen Regelungen des EEG 2017 gelten.

Rechtslage unter dem EEG 2023

Mit dem Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 haben sich insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Die vormals in § 21 Abs. 3 EEG 2021 enthaltene 100-kW-Leistungsobergrenze ist aufgehoben.
  • Die besonderen Bestimmungen nach § 23c EEG 2021 sind entfallen (insbesondere das jährliche Volumen von 500 MW).
  • Eine Förderung nach § 48a EEG 2023 ist bis zu einer installierten Leistung von 1 MW möglich.

Bitte beachten Sie, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, weiterhin die bisherigen rechtlichen Regelungen des EEG 2021 bzw. EEG 2017 gelten.

Mit den Gesetzesänderungen durch das sog. Solarpaket I, welches am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist, haben sich darüber hinaus folgende Änderungen ergeben:

  • Die Beschränkung des Anspruchs auf Wohngebäude ist entfallen. Der Anspruch erstreckt sich nunmehr auf Gebäude oder Nebenanlagen von Gebäuden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2023). D.h. der Mieterstromzuschlag kann nun auch dann gewährt werden, wenn 
    • die Solaranlage - neben Wohngebäuden - auch auf anderen gewerblich genutzten Gebäuden und den dazugehörigen Nebenanlagen (z.B. Garagen) installiert ist (vgl. BT-Drucksache 20/8657, S. 89) und
    • die abnehmenden Letztverbraucher nicht Mieter in einem Wohngebäude sind (vgl. BT-Drucksache 20/8657, S. 89).
  • Der Anspruch besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die verbundene Unternehmen im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung sind (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023; BT-Drucksache 20/8657, S. 89).

    Bitte beachten Sie, dass die o.g. Änderungen durch das Solarpaket I nur für Anlagen gelten, die ab dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind (vgl. § 100 Abs. 24 EEG 2023).

    Bitte beachten Sie auch, dass durch das sog. Solarpaket I die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG neu eingeführt wurde; ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht für eine solche Gebäudestromanlage allerdings nicht (vgl. § 42b Abs. 1 Satz 2 EnWG).

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am