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Was ist ein Redundanz-BHKW und zählt es zur installierten Leistung der Anlage?

Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren. In der Regel läuft ein Redundanz-BHKW nicht parallel zum sogenannten "Haupt-"BHKW im Regelbetrieb. 

Es zählt somit nicht zur „installierten Leistung“ der Anlage. Dies gilt auch, wenn das Redundanz-BHKW im Testbetrieb läuft. Denn ein regelmäßiger Testbetrieb ist aus Gründen der notwendigen Sorgfalt technisch erforderlich, um die mögliche Betriebsbereitschaft des Redundanz-BHKW für den Notbetrieb aufrecht zu erhalten.

Wird daher ein Redundanz-BHKW zugebaut oder abgebaut, so wird die installierte Leistung der Anlage nicht erhöht oder verringert. Bei einem Zubau oder Abbau eines Redundanz-BHKW ist der Anlagenbetreiber zwar nicht nach der Anlagenregisterverordnung verpflichtet, den Zu- oder Abbau des Redundanz-BHKW in das Anlagenregister zu melden, so dass auch keine Vergütungsverringerung eintreten kann, jedoch ist er nach der Marktstammdatenregisterverordnung (Marktstammdatenregister) verpflichtet, auch ein Redundanz-BHKW in das Register einzutragen. 

Abzugrenzen ist ein Redundanz-BHKW sowohl von dem flexibel eingesetzten BHKW, das im Rahmen der Flexibilitätsprämie als zusätzliche BHKW-Kapazität in Betrieb genommen und betrieben werden soll, als auch von dem Spitzenlast-BHKW

Näheres hierzu können Sie der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle entnehmen. 

Hinweis: Am 31. Januar 2019 hat das Marktstammdatenregister seinen Betrieb aufgenommen. Nach der Markstammdatenregisterverordnung sind sämtliche Anlagen und Einheiten einzutragen. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits in das PV-Meldeportal oder nach der Anlagenregisterverordnung in das Anlagenregister eingetragen sind - auch diese Anlagen sind in das Markstammdatenregister zu registrieren. Werden die Meldungen nicht fristgemäß vorgenommen, so verringert sich der gesetzliche Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom. 

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