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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 288 gesamt (Seite 1 von 12).
Votum 2023/21-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/21-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein ca. 2 Meter hoher, im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine „sonstige bauliche Anlage“ i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde und die Zaunsolaranlage insoweit vergütungsfähig ist (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Strom aus der Zaunsolaranlage mit dem Strom aus einer weiteren auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlage über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 abgerechnet werden kann (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/27-IV– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/27-IV

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem sogenannten Gülle-Bonus (wieder) besteht, seitdem die entsprechenden Voraussetzungen wieder durchgängig erfüllt, zwischenzeitlich aber für mehrere Monate nicht eingehalten wurden (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/25-XII– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/25-XII

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob seitens der Netzbetreiberin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund fehlender technischer Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2014, § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 der gezahlten Einspeisevergütung bestand (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiberin ein Gegenanspruch gegenüber der Netzbetreiberin zusteht wegen Unmöglichkeit, Verletzung der Pflichten aus dem Messstellenbetrieb sowie sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/14-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/14-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden –  Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines weiteren Geländes verteilten und dabei aber nur über zwei Netzverknüpfungspunkte verfügten, anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 hat die Clearingstelle mit diesem Votum ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen geändert. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Begriffs der sonst unmittelbar räumlichen Nähe. Die widerlegliche Vermutung und der Kriterienkatalog aus Empfehlung 2008/49 sind nicht mehr heranzuziehen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/8-IX– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/8-IX

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das von dem Anlagenbetreiber und der Messstellenbetreiberin vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit Festlegung eines fixen Eigenverbrauchs-Prozentsatzes für die am Netzanschluss der Netzbetreiberin angeschlossenen PV-Installationen den gesetzlichen Anforderungen des EEG i. V. m. dem MsbG genügt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/5-III– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/5-III

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung zu negativen Strompreisen gem. § 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führen.

Insbesondere hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung auch für die zuerst in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA 1) eintreten, wenn deren Inbetriebnahme ausweislich des Anzeigepanels ca. 20 Minuten vor der Inbetriebnahme der weiteren Windenergieanlage (WEA 2) erfolgte (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/7-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob der Anlagenbetreiber für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch hat (im Ergebnis bejaht).

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Netzbetreiberin schuldhaft gegen ihre Pflichten aus §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zum unverzüglichen Anschluss sowie zur Abnahmepflicht des erzeugten Stroms verstoßen hat (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/32-XI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/32-XI

In dem Votum hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob eine Anlage, um ältere Bestandsanlage im Sinne des EEG zu sein, dauerhaft in Eigenversorgung betrieben worden sein muss (im Ergebnis verneint) oder ob es ausreicht, dass sie lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 2011 in Eigenversorgung betrieben wurde (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das Vorhaben der Anspruchstellerin eine Eigenversorgung im Sinne der Legaldefinition aus § 3 Nr. 19 EEG 2017 darstellt (im Ergebnis nicht geprüft).

Da die auf die Legaldefinition Bezug nehmenden Regelungen im EEG (Umlage bei Eigenversorgung, §§ 61 ff. EEG 2021) aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung keine rechtlichen Auswirkungen mehr auf das geplante Vorhaben haben (Reduktion der Umlage auf Null ab Juli 2022 bzw. Wegfall ab 2023), ist im konkreten Fall die Frage, ob eine Eigenversorgung besteht, für das Rechtsverhältnis der Parteien gegenstandslos geworden. Die Clearingstelle hat daher das Feststellungsinteresse an einer Klärung gemäß § 256 ZPO analog verneint.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/6-VI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/6-VI

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob der Anspruchsteller gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Förderung des in seiner Anlage erzeugten Stroms bis zur Bemessungsleistung von 75 kW hat, wenn die Bemessungsleistung der Anlage die Fördergrenze des § 44 EEG 2017 überschreitet oder ob sich die förderfähige Strommenge anteilig im Verhältnis des selbst verbrauchten Stroms zum insgesamt erzeugten Strom verringert, 
  2. wie bzw. ob sich der Anspruch auf diese Förderung verändert, wenn nicht die gesamte die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitende Strommenge für die Eigenversorgung genutzt, sondern teilweise eingespeist wird, und 
  3. ob für den Strom, den der Anspruchsteller in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und der die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitet, entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ein Anspruch auf den Monatsmarktwert oder gemäß § 42 EEG 2017 besteht oder ob der Anlagenbetreiber gehalten ist, diesen Strom im Rahmen einer anteiligen sonstigen Direktvermarktung im Sinne des § 21b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 in Verbindung mit § 21a EEG 2017 an ein Direktvermarktungsunternehmen zu veräußern.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die Fragen geklärt:

  • ob zur Erfüllung der Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erforderlich ist, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisewerte selbst übermitteln müssen und
  • ob sich die Einrichtung zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/17-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob für Strom, der in sog. Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, dem Grunde nach ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht (im Ergebnis bejaht) sowie ob Anschluss und Betrieb der Solaranlagen vorliegend den Anforderungen von § 10 Abs. 2 EEG 2017 (im Ergebnis bejaht) bzw. den technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2017 (im Ergebnis verneint) entspricht .

Weiterhin hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob in Zeiträumen, in denen der gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2017 zu zahlende Monatsmarktwert höher ist als der ursprünglich anzulegende Wert für die jeweilige Solaranlage gemäß §§ 48, 49 EEG 2017, statt des Monatsmarktwerts weiterhin der ursprünglich anzulegende Wert zu zahlen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2022/13-I– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/13-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob dem Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom aus den auf dem Vorbau eines Gebäudes angebrachten Solaranlagen ein Anspruch auf den sog. Fassadenbonus nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zusteht (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/71-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/71-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein „Defekt“ im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/54-I – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1.  ob jedem der Käufer ein eigener Vergütungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin auf Zahlung der Marktprämie nach § 20 EEG 2017 zusteht, insbesondere ob jeder Käufer „Anlagenbetreiber“ i. S. d. EEG der von ihm jeweils erworbenen Solarmodule ist (im Ergebnis bejaht) und
  2. bejahendenfalls, ob die Vergütung für die installierte Gesamtleistung der Solarinstallation zu ermitteln und an den jeweiligen Käufer quotal in Abhängigkeit der installierten Leistung der von ihm erworbenen Solarmodule zur installierten Gesamtleistung auszuzahlen ist oder die Vergütung für jedes Solarmodul getrennt zu ermitteln ist. Insbesondere: Wie sind hierbei die anteilige Vergütungsberechnung gem. § 23c Nr. 1 EEG 2017, die Vergütungsstufen gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2017 und die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 EEG 2017 zu berücksichtigen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/33-I – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/33-I

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Aufspülung mit Elbsand zur Schaffung von Industrieflächen eine (fiktive) „sonstige bauliche Anlage“ gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Insoweit waren verschiedene Flächen zu betrachten: Zum einen die Bezugsfläche sowie der Ergänzungsfläche Nord (im Ergebnis bejaht) und zum anderen die Ergänzungsfläche Ost (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/27-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/27-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:

  • Es lasse den unparteiischen Charakter vermissen.
  • Es weise nicht die notwendigen Inhalte auf.
  • Die Beschreibung der Wasserkraftanlage und der rechtlichen Grundlagen sei ungenügend.
  • Es sei keine eigene Ermittlungstätigkeit des Umweltgutachters ersichtlich.
  • Die Beschreibung des gewässerökologischen Ist-Zustandes am Standort der Wasserkraftanlage vor der Modernisierung sei unzureichend.
  • Es erfolge nur eine unzureichende Darstellung der Bewirtschaftungsziele.
  • Die Wesentlichkeitsbetrachtung einschließlich der Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze sei nicht nachvollziehbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/25-VIII – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/25-VIII

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für zwei am Netzanschluss des Netzbetreibers angeschlossenen PV-Installationen sowie einen DC-gekoppelten Speicher den messtechnischen Anforderungen nach dem EEG sowie dem MsbG genügt (im Ergebnis verneint) und
  2. ob die vorgesehene Position des zentralen Kuppelschalters den technischen Vorgaben von § 10 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 49 EnWG entspricht (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/64-II – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/64-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht). Hingegen waren die einen Tag früher in Betrieb genommenen Solaranlagen zur Bestimmung der für sie maßgeblichen Vergütungshöhe nicht gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2014 mit den einen Tag später in Betrieb genommenen Solaranlagen zusammenzufassen.

Zur Anlagenzusammenfassung auf demselben Grundstück vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2020/72-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben,

  • welches EEG und welches Inbetriebnahmedatum nebst Vergütungszeitraum beim Zubau eines zweiten BHKW im Jahr 2011 zu einer im Jahr 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage gilt,
  • welche Vergütungssätze (ggf. degressiv abgesenkt) hinsichtlich der Grundvergütung, des NawaRo-Bonus und des KWK-Bonus anzuwenden sind,
  • nach welchem Vorgehen die Bemessungsleistung der Gesamtanlage sowie die Aufteilung auf die verschiedenen Leistungsstufen zu erfolgen hat und
  • ob und inwieweit beim Zubau eines dritten BHKW mit der Biogasanlage an Ausschreibungen hätte teilgenommen werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen:

In dem Urteil vom 7. Juni 2023 – 4 U 51/19 entschied das OLG Frankfurt am Main in weiten Teilen so wie die Clearingstelle in ihrer Stellungnahme.

Votum 2020/4-IX – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Messung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei einem DC-gekoppelten Speicher” hatte die Clearingstelle zu klären, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei einem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.

Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu der Frage im Verfahren abgegeben haben. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang zu finden.

Die ebenfalls im Anhang bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten

Stellungnahme 2020/31-V/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/31-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Landgerichts Görlitz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Umweltgutachter erstellte Umweltgutachten den Anforderungen an eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG genügt (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die folgenden Fragen geklärt:

  • Welche Vorgaben, bzw. Anforderungen für die Erstellung einer Umweltbescheinigung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 im Juni 2010 galten.
  • Ob es nach Maßgabe des EEG möglich ist, diese Bescheinigung in Form des als Anlage K 9 vorgelegten Gutachtens aus 2019 „nachzubessern“ und mit welchen Rechtsfolgen die Nachbesserung verbunden ist.
  • Welche Anforderungen im Jahr 2019 für die Erstellung einer Umweltbescheinigung galten, wenn es sich um eine Ergänzung einer Bescheinigung handelt, die unter dem 08.06.2010 erstellt wurde.
  • Ob die durch den Umweltgutachter erstellten Bescheinigungen (jeweils einzeln, aber auch zusammen) den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen.
  • Ob dem Anlagenbegriff des EEG 2009 ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zugrunde zu legen ist, oder ob die Teile der Anlage nur Einrichtungen sind, die der Stromerzeugung dienen.
  • Ob es sich bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags bei der angelegten Flachwasserzone um einen Anlagenteil der Wasserkraftanlage, gemäß des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009, bzw. 2017 handelt.
  • Ob der der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 grundsätzlich weit zu fassen ist oder nur jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erfasst wird, insbesondere, ob auch eine Flachwasserzone dem Anlagenbegriff unterfallen kann.
  • Ob es zur Erfüllung der Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 einer Kombination von Maßnahmen bedarf.
  • Inwieweit eine Nachprüfungspflicht der Netzbetreiberin besteht und wie dabei der Umstand zu würdigen ist, dass über einige Jahre die höhere Vergütung gezahlt wurde.
  • Ob der in der Gerichtsakte als Anlage K 11 vorgelegte Bescheid des Landratsamts die Voraussetzungen an eine Nachweisbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/19-VII – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei der von der KWK-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge um die Nettostromerzeugung gemäß § 3 Abs. 5 KWKG 2012 bzw. § 2 Nr. 20 KWKG 2016/KWKG 2020 handelt (im Ergebnis verneint); insbesondere, ob die durch die Pumpen zur Wärmeabfuhr (Kühlung des Stromerzeugungsprozesses und Wärmetransport) sowie durch die sonstigen Verbraucher verbrauchten Strommengen als Kraftwerkseigenverbrauch i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 61a Nr. 1 EEG 2017/EEG 2021 zu werten sind.

Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu den Fragen im Verfahren abgeben kann. Des Weiteren hat die Clearingstelle die Bundesnetzagentur gebeten, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben, da das Verfahren auch Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur betrifft.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2021/6-VI – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/6-VI

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. welche Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin zur „Anlage”
    i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 oder zu den „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 gehören und
     
  2. ob Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin, die nicht im Sinne der Frage 1 zur „Anlage” selbst bzw. zu deren „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” gehören, zu einer „anderen Anlage”, die über denselben Netzverknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden ist, bzw. zu deren Neben- und Hilfsanlagen gehören.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,

  • ob das Ersetzen 60 Jahre alter Generatoren eine Ertüchtigungsmaßnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2017 darstellte,
  • eine Erhöhung des Leistungsvermögens bereits dadurch erfolgte, dass die neuen Generatoren eine höhere installierte Leistung aufwiesen oder ob das tatsächliche Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 9,99 % erhöht werden musste und
  • ob im zugrundeliegenden Fall eine Ertüchtigung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 vorlag.

In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat die Clearingstelle die noch offenen Fragen des Landgerichts Hildesheim beantwortet, u. a.

  • ob im vorliegenden Fall die Modernisierungsregelung für Wasserkraftanlagen des § 40 Abs. 2 EEG 2017 anzuwenden war und
  • ob die verfahrensgegenständliche Anlage seitdem als neu Inbetriebgenommen galt.

Die Clearingstelle hat gemäß § 29a Abs. 4 VerfO die grundsätzliche Bedeutung der Verfahrensfragen 2.i und 2.ii der Stellungnahme 2021/5-V/Stn (Teil 1) festgestellt und zu diesen Fragen gemäß § 29a Abs. 4 Nr. 2 VerfO das Hinweisverfahren 2021/10-V durchgeführt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellten Versionen der jeweiligen Teilstellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

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