In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
- ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für zwei am Netzanschluss des Netzbetreibers angeschlossenen PV-Installationen sowie einen DC-gekoppelten Speicher den messtechnischen Anforderungen nach dem EEG sowie dem MsbG genügt (im Ergebnis verneint) und
- ob die vorgesehene Position des zentralen Kuppelschalters den technischen Vorgaben von § 10 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 49 EnWG entspricht (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.