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Votum 2022/14-II - Grundstücksbegriff und unmittelbare räumliche Nähe i.R.d. Anlagenzusammenfassung

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden –  Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines weiteren Geländes verteilten und dabei aber nur über zwei Netzverknüpfungspunkte verfügten, anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 hat die Clearingstelle mit diesem Votum ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen geändert. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Begriffs der sonst unmittelbar räumlichen Nähe. Die widerlegliche Vermutung und der Kriterienkatalog aus Empfehlung 2008/49 sind nicht mehr heranzuziehen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2022/14-II

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2022/14-II pdf 229 kB