In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob dem Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom aus den auf dem Vorbau eines Gebäudes angebrachten Solaranlagen ein Anspruch auf den sog. Fassadenbonus nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zusteht (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen
Zur Begriffsbestimmung eines Daches i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, dessen Vorliegen als (negativ) Vorraussetzung für die Inanspruchnahme des sog. Fassadenbonus zu beachten ist, hat die Clearingstelle in dem Votum 2008/45 entschieden.