In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
- ob jedem der Käufer ein eigener Vergütungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin auf Zahlung der Marktprämie nach § 20 EEG 2017 zusteht, insbesondere ob jeder Käufer „Anlagenbetreiber“ i. S. d. EEG der von ihm jeweils erworbenen Solarmodule ist (im Ergebnis bejaht) und
- bejahendenfalls, ob die Vergütung für die installierte Gesamtleistung der Solarinstallation zu ermitteln und an den jeweiligen Käufer quotal in Abhängigkeit der installierten Leistung der von ihm erworbenen Solarmodule zur installierten Gesamtleistung auszuzahlen ist oder die Vergütung für jedes Solarmodul getrennt zu ermitteln ist. Insbesondere: Wie sind hierbei die anteilige Vergütungsberechnung gem. § 23c Nr. 1 EEG 2017, die Vergütungsstufen gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2017 und die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 EEG 2017 zu berücksichtigen?
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.