In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob der Anlagenbetreiber für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch hat (im Ergebnis bejaht).
Weiterhin hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Netzbetreiberin schuldhaft gegen ihre Pflichten aus §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zum unverzüglichen Anschluss sowie zur Abnahmepflicht des erzeugten Stroms verstoßen hat (in Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.