In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
- welche Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin zur „Anlage”
i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 oder zu den „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 gehören und
- ob Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin, die nicht im Sinne der Frage 1 zur „Anlage” selbst bzw. zu deren „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” gehören, zu einer „anderen Anlage”, die über denselben Netzverknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden ist, bzw. zu deren Neben- und Hilfsanlagen gehören.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.