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Votum 2021/6-VI - Eigenversorgung verschiedener Komponenten einer kombinierten Bioabfall- und Biogasanlage in der Ausschreibung

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. welche Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin zur „Anlage”
    i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 oder zu den „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” i. S. d. § 27a Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 gehören und
     
  2. ob Komponenten der Bioabfallanlage der Anlagenbetreiberin, die nicht im Sinne der Frage 1 zur „Anlage” selbst bzw. zu deren „Neben- und Hilfsanlagen der Anlage” gehören, zu einer „anderen Anlage”, die über denselben Netzverknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden ist, bzw. zu deren Neben- und Hilfsanlagen gehören.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2021/6-VI

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Votum 2021/6-VI pdf 252 kB