In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das von dem Anlagenbetreiber und der Messstellenbetreiberin vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit Festlegung eines fixen Eigenverbrauchs-Prozentsatzes für die am Netzanschluss der Netzbetreiberin angeschlossenen PV-Installationen den gesetzlichen Anforderungen des EEG i. V. m.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Leitsätze:
Leitsatz des Gerichts:
Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend.
In dem Beitrag werden aktuelle gesetzliche Entwicklungen des Strommarktgesetzes, EEG 2017, Digitalisierungsgesetzes sowie des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energie- und Stromsteuerrechts auf ihre Bedeutung für die Stromspeicherung hin analysiert. Dabei beleuchten die Autoren insbesondere durch die Regelungen entstehende wirtschaftliche Entlastungen, Chancen, aber auch Einschränkungen für den Betrieb von Stromspeichern.
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).
Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:
Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die dogmatische Bewertung der einstweiligen Verfügung nach § 83 EEG 2014. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die Regelung, behandelt auftretende Rechtsfragen und unternimmt sodann den Versuch einer dogmatischen Einordnung der Vorschrift.
Der Artikel befasst sich mit der im Rahmen des Projekts »BioPower2Gas« untersuchten Wirtschaftlichkeit des Zubaus großer, flexibel betriebener Biogas-BHKW ohne zusätzlichen Netzausbau. Bei diesem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten Forschungsprojekt werde davon ausgegangen, dass die BHKW flexibel ausgelegt seien und bedarfsgerecht einspeisen könnten.
Die Autoren geben einen Überblick über die Übergangsvorschriften des EEG 2014 und die Probleme, die sich daraus ergeben könnten. Dabei gehen sie ausführlich auf die finanzielle Förderung, insbesondere auf die Direktvermarktung, sowie Voraussetzungen für die finanzielle Förderung und die Folgen bei Nichterfüllung und besondere Vorschriften für Biomassebestandsanlagen ein.
Die Autoren besprechen die Kollision des Sperrrechtes bei Nichtzahlung für Stromentnahme mit der gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen vorrangigen Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien. Dazu gehen sie zunächst auf die Anschlusssperrung als Ausprägung des Zurückbehaltungsrechtes ein und kommen dann auf die Besonderheiten, die entstehen, wenn der Netzanschluss gleichzeitig für die Stromeinspeisung nach dem EEG genutzt wird.