Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,
- ob das Ersetzen 60 Jahre alter Generatoren eine Ertüchtigungsmaßnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2017 darstellte,
- eine Erhöhung des Leistungsvermögens bereits dadurch erfolgte, dass die neuen Generatoren eine höhere installierte Leistung aufwiesen oder ob das tatsächliche Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 9,99 % erhöht werden musste und
- ob im zugrundeliegenden Fall eine Ertüchtigung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 vorlag.
In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat die Clearingstelle die noch offenen Fragen des Landgerichts Hildesheim beantwortet, u. a.
- ob im vorliegenden Fall die Modernisierungsregelung für Wasserkraftanlagen des § 40 Abs. 2 EEG 2017 anzuwenden war und
- ob die verfahrensgegenständliche Anlage seitdem als neu Inbetriebgenommen galt.
Die Clearingstelle hat gemäß § 29a Abs. 4 VerfO die grundsätzliche Bedeutung der Verfahrensfragen 2.i und 2.ii der Stellungnahme 2021/5-V/Stn (Teil 1) festgestellt und zu diesen Fragen gemäß § 29a Abs. 4 Nr. 2 VerfO das Hinweisverfahren 2021/10-V durchgeführt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellten Versionen der jeweiligen Teilstellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.