Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:
- Es lasse den unparteiischen Charakter vermissen.
- Es weise nicht die notwendigen Inhalte auf.
- Die Beschreibung der Wasserkraftanlage und der rechtlichen Grundlagen sei ungenügend.
- Es sei keine eigene Ermittlungstätigkeit des Umweltgutachters ersichtlich.
- Die Beschreibung des gewässerökologischen Ist-Zustandes am Standort der Wasserkraftanlage vor der Modernisierung sei unzureichend.
- Es erfolge nur eine unzureichende Darstellung der Bewirtschaftungsziele.
- Die Wesentlichkeitsbetrachtung einschließlich der Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze sei nicht nachvollziehbar.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.