In dem Votum hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob eine Anlage, um ältere Bestandsanlage im Sinne des EEG zu sein, dauerhaft in Eigenversorgung betrieben worden sein muss (im Ergebnis verneint) oder ob es ausreicht, dass sie lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 2011 in Eigenversorgung betrieben wurde (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Zu den Grenzen des Bestandsschutzes bei Eigenversorgungskonzepten alter Bestandsanlagen, insbesondere zu den Grenzen einer bestandsschutzwahrenden Anlagenerweiterung s. BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung
Juli 2016, insbesondere Abschnitt 8.2.