In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob dem Anlagenbetreiber für den eingespeisten Strom aus den auf dem Vorbau eines Gebäudes angebrachten Solaranlagen ein Anspruch auf den sog. Fassadenbonus nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 5
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der im Jahr 2011 erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom aus den Modulen, welche im Jahr 2011 die infolge eines Brandes zerstörten Module ersetzt haben, zu den im Jahr 2007 gültigen Mindestvergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis verneint).
Die Autoren geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum den Hinweis 2013/16 zum Ersetzen und den Hinweis 2012/21 zum Versetzen von PV-Anlagen erlassen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung mit dem sog. Fassadenbonus gem. § 5
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 5 Abs.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer Deponie der Deponieklasse III um ein Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG 2004 handelt, so dass die Anlagenbetreiberin für den in der dort gelegenen Fotovoltaikinstallation erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung de
Die Autoren geben einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in den Jahren 2010 und 2011. Dabei gehen sie sowohl auf die Entwicklung der Gesetzgebung in Europa und Deutschland ein, auf die Schwerpunkte der Rechtsanwendung zum Energiewirtschaftsgesetz und dabei im Speziellen auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Netzanschluss, Netzzugang, Messung und Netzentgelten. Weitere Schwerpunkte bilden Netzentgelte in der Anreizregulierung und Rückforderungsansprüche nach § 315 BGB, Energieversorgungsnetze sowie Konzessionsverträge und -abgaben und das Energievertragsrecht.
Der Autor berichtet, welche Fragestellungen des EEG die Themenschwerpunkte der BGH-Rechtsprechung bilden.
Zu der Frage, ob eine PV-Anlage auf einem Stahlmast an der Beton-Eckwand einer Holzhütte an oder auf einem „Gebäude“ i.S.v. § 11 EEG 2004 angebracht ist (hier: verneint. Die Hütte sei kein „zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen“ bestimmtes „Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 S.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 5
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) für den Strom hat, der in der
Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze des Gerichts:
Zur Frage, ob PV-Module i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind, wenn sie an einer als Unterstand genutzten Stahlkonstruktion angebracht sind, welche u.a. Längst
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor nimmt das Urteil des OLG München vom 20.01.2010 - 27 U 370/09 zum Anlass, methodischen Fragen zur Auslegung des § 11 EEG 2004 sowie der §§ 32, 33 EEG 2009 nachzugehen.
Zur Frage, ob Anlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 erfüllen müssen, insbesondere ob „Gebäude“ im Sinne von Absatz 2 auch „vorrangig zu anderen Zwecken als
Zu den Fragen, wann Fotovoltaikanlagen „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 und „auf oder an einer baulichen Anlage“ i.S.v.
Zum Begriff des Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Eine bauliche Anlage, z.B.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner verfahrensgegenständlichen Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin besitzt schwenkbare Lagerräume, auf deren Dächern Solaranlagen angebracht wurden. Gemäß dem Einspeisevertrag wurde der erzeugte Strom ins Netz der Netzbetreiberin eingespeist und vergütet. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, da es bei Gebäuden auf den vorrangig erstrebten Nutzungsweck ankomme, diese also nicht lediglich zum Zweck der Energieerzeugung errichtet wurden. Die Anlagenbetreiberin klagte daraufhin auf Auszahlung nebst Zinsen des Bruttoguthabens.
Ergebnis: Bejaht.