Leitsatz:
Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörigen Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Zusammenfassung von Windenergieanlagen, die Klägerin bestrebt die zu entrichtende Marktprämie. Die WEA der Klägerin ist Teil eines Windparks, welcher Strom gemeinsam über ein Einspeiseumspannwerk eines anderen Windparks in das Netz der Beklagten einspeist. Dabei besteht eine Entfernung von ca. 600m zwischen dem Windrad der Klägerin und einer weiteren WEA des anderen Windparks.
Ergebnis: Verneint.
Begründung:
Aufgrund des Anhaltspunkts der gebundenen gemeinsamen Netz- und Einspeiseinfrastruktur seien die WEAs als eine Anlage anzusehen, und nicht bereits aus dem Umstand, dass sich die Anlagen zwar einerseits nicht auf demselben Grundstück befinden, aber andererseits eine "unmittelbare räumliche Nähe" gegeben sei. Ein "wirtschaftlicher Grundstücksbegriff" (vgl. insbesondere die Empfehlung der Clearingstelle EEG v. 14.04.2009, Az. 2008/49, S. 1 und 30 ff. sowie das Votum der Clearingstelle EEG|KWKG v. 9.12.2021, Az. 2020/64-II, S. 8 ff.) sei aufgrund von Rechtssicherheit und -klarheit zum Auffangtatbestand "unmittelbare räumliche Nähe" abzulehnen.
Der BGH folgt der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht.