In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
- ob der Anspruchsteller gegen die Anspruchsgegnerin einen Anspruch auf Förderung des in seiner Anlage erzeugten Stroms bis zur Bemessungsleistung von 75 kW hat, wenn die Bemessungsleistung der Anlage die Fördergrenze des § 44 EEG 2017 überschreitet oder ob sich die förderfähige Strommenge anteilig im Verhältnis des selbst verbrauchten Stroms zum insgesamt erzeugten Strom verringert,
- wie bzw. ob sich der Anspruch auf diese Förderung verändert, wenn nicht die gesamte die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitende Strommenge für die Eigenversorgung genutzt, sondern teilweise eingespeist wird, und
- ob für den Strom, den der Anspruchsteller in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und der die Bemessungsleistung von 75 kW überschreitet, entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ein Anspruch auf den Monatsmarktwert oder gemäß § 42 EEG 2017 besteht oder ob der Anlagenbetreiber gehalten ist, diesen Strom im Rahmen einer anteiligen sonstigen Direktvermarktung im Sinne des § 21b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 in Verbindung mit § 21a EEG 2017 an ein Direktvermarktungsunternehmen zu veräußern.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.