In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht). Hingegen waren die einen Tag früher in Betrieb genommenen Solaranlagen zur Bestimmung der für sie maßgeblichen Vergütungshöhe nicht gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2014 mit den einen Tag später in Betrieb genommenen Solaranlagen zusammenzufassen.
Zur Anlagenzusammenfassung auf demselben Grundstück vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.