In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein ca. 2 Meter hoher, im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine „sonstige bauliche Anlage“ i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 darstellt, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde und die Zaunsolaranlage insoweit vergütungsfähig ist (im Ergebnis bejaht).
Weiterhin hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Strom aus der Zaunsolaranlage mit dem Strom aus einer weiteren auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlage über eine gemeinsame Messeinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 abgerechnet werden kann (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.