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Stellungnahme 2020/31-V - Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung (V)

Auf Ersuchen des Landgerichts Görlitz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Umweltgutachter erstellte Umweltgutachten den Anforderungen an eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG genügt (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die folgenden Fragen geklärt:

  • Welche Vorgaben, bzw. Anforderungen für die Erstellung einer Umweltbescheinigung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 im Juni 2010 galten.
  • Ob es nach Maßgabe des EEG möglich ist, diese Bescheinigung in Form des als Anlage K 9 vorgelegten Gutachtens aus 2019 „nachzubessern“ und mit welchen Rechtsfolgen die Nachbesserung verbunden ist.
  • Welche Anforderungen im Jahr 2019 für die Erstellung einer Umweltbescheinigung galten, wenn es sich um eine Ergänzung einer Bescheinigung handelt, die unter dem 08.06.2010 erstellt wurde.
  • Ob die durch den Umweltgutachter erstellten Bescheinigungen (jeweils einzeln, aber auch zusammen) den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen.
  • Ob dem Anlagenbegriff des EEG 2009 ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zugrunde zu legen ist, oder ob die Teile der Anlage nur Einrichtungen sind, die der Stromerzeugung dienen.
  • Ob es sich bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags bei der angelegten Flachwasserzone um einen Anlagenteil der Wasserkraftanlage, gemäß des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009, bzw. 2017 handelt.
  • Ob der der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 grundsätzlich weit zu fassen ist oder nur jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erfasst wird, insbesondere, ob auch eine Flachwasserzone dem Anlagenbegriff unterfallen kann.
  • Ob es zur Erfüllung der Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 einer Kombination von Maßnahmen bedarf.
  • Inwieweit eine Nachprüfungspflicht der Netzbetreiberin besteht und wie dabei der Umstand zu würdigen ist, dass über einige Jahre die höhere Vergütung gezahlt wurde.
  • Ob der in der Gerichtsakte als Anlage K 11 vorgelegte Bescheid des Landratsamts die Voraussetzungen an eine Nachweisbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/31-V/Stn

Gesetzesbezug
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Stellungnahme 2020/31-V/Stn pdf 238 kB