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Suche in EEG 2004 § 14a

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Aufsatz

Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Testierungspflicht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 und die Auslegung des § 75 EEG 2014 zur Testierung ein und thematisieren die Fristenregel für Anlagen- und Netzbetreiber gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern.

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Votum 2014/17– Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 3

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Rechtsprechung– 11 B 137/14

Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012, um gegenüber dem Netzbetreiber den Formaldehydbonus geltend machen zu können.

Entscheidung: Verneint.

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Rechtsprechung– 11 B 137/14

Zu der Frage, ob die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (hier: verneint.

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Rechtsprechung– 2 O 38/12

Sachverhalt: Zur Frage, ob der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von Unternehmen, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom an Letztverbraucher liefern, Auskunft über die gelieferten Strommengen verlangen kann. Außerdem zur Frage, ob eine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob in seiner Regelzone nicht gemeldete Stromlieferungen an Letztverbraucher erfolgen.

Ergebnis: Erste Frage bejaht, zweite Frage verneint.

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Rechtsprechung– 2 U 89/11
Aktenzeichen: 2 U 89/11

Leitsätze des Gerichts:

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Rechtsprechung– 5 O 353/07
Aktenzeichen: 5 O 353/07

Zur Frage, ob Letztverbraucher i.S.d. § 14 Abs. 3 S.

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Aufsatz
War die Bundesnetzagentur bisher hauptsächlich mit netzspezifischen Angelegenheiten betraut, so ist mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein neuer Aufgabenbereich hinzugekommen, der mit der intensiven Überwachung des bundesweiten Ausgleichs der EEG-Strom- und Vergütungsmengen mittels des Wälzungsmechanismus beschrieben werden kann.
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Aufsatz
Das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (1. EEGÄG) geht auf den Koalitionsvertrag zurück, wonach zur Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien das EEG fortzuentwickeln ist.
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Aufsatz
Der Beitrag behandelt zunächst den tatsächlichen und politischen Hintergrund des 1. EEGÄG sowie die inhaltlichen Neuerungen und ihre Umsetzung in der Praxis. Anschließend geht er auf die Vereinbarkeit der Neuregelungen mit höherrangigem Recht ein.
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