Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
- die Schiedsklägerin ihre Biogasanlage gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 erneuert und am 20. Dezember 2008 neu in Betrieb genommen hat (im Ergebnis, allerdings mit abweichendem Datum bejaht),
- ob bejahendenfalls die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten eine entsprechende Neuvergütung verlangen kann, wenn sie ihr die Erneuerung erstmals im Jahr 2018 angezeigt hat (ebenfalls im Ergebnis bejaht) und
- bejahendenfalls für welche Zeiträume die Vergütungsabrechnung zu korrigieren ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Urheber
- Clearingstelle EEG|KWKG
Aktenzeichen
2020/66-IV
Gesetzesbezug
- BGB
- EEG 2004 § 3
- EEG 2004 § 14a
- EEG 2009 § 38 u. § 50
- EEG 2009 § 45,§ 46,§ 47,§ 48,§ 49
- EEG 2012 §§ 34, 35, 36, 37
- EEG 2012 §§ 38, 50
- EEG 2012 §§ 45, 46, 47, 48, 49
- EEG 2014 §§ 62, 75
- EEG 2014 §§ 70, 71
- EEG 2017 §§ 62, 75
- EEG 2017 §§ 70, 71
- EEG 2017 §§ 100 bis 104
- EEG 2021 §§ 62, 75
- EEG 2021 §§ 70, 71