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Schiedsspruch 2020/66-IV - Geltendmachen einer Erneuerung und Inbetriebnahme gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 unter dem EEG 2017/EEG 2021 (III)

Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob

  1. die Schiedsklägerin ihre Biogasanlage gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 erneuert und am 20. Dezember 2008 neu in Betrieb genommen hat (im Ergebnis, allerdings mit abweichendem Datum bejaht),
  2. ob bejahendenfalls die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten eine entsprechende Neuvergütung verlangen kann, wenn sie ihr die Erneuerung erstmals im Jahr 2018 angezeigt hat (ebenfalls im Ergebnis bejaht) und
  3. bejahendenfalls für welche Zeiträume die Vergütungsabrechnung zu korrigieren ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/66-IV

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Schiedsspruch 2020/66-IV pdf 259 kB