Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt.
Zur Frage, wann ein Netz technisch zur Aufnahme weiterer Leistung geeignet ist (hier verneint wegen zu erwartender Spannungsanhebung) und zur Frage, ob durch einen Regeltransformator mit Stufenschaltung Spannungänderungen ausgeglichen werden könnten und damit die technische Eignung des Netzes hergestellt werden könne (hier verneint).
Zur (hier: fehlenden) Spruchreife einer Verpflichtungsklage, wenn nicht feststeht, ob eine Umweltverträglichkeitspüfung (UVP) durchzuführen ist und wenn der Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlage ohne Prüfung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen allein aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einverständnisses abgelehnt wurde ("steckengebliebenes Genehmigungsverfahren"). Zur Nichtigkeit eines Flächennutzungsplanes ("Feigenblatt"-Planung).
- Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft.
Zur Frage, wann eine "Inbetriebsetzung" i.S.v. § 3 Abs. 4 EEG 2004 bei einer Windkraftanlage vorliegt (hier verneint).
Leitsätze:
Zur Frage, ob der Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet ist, gemäß § 10 Abs. 4 EEG 2004 den Referenzertrag der Anlage auch dann durch ein Gutachten nachzuweisen, wenn Anlagen- und Netzbetreiber vor Inbetriebnahme davon ausgegangen sind, dass der Wert von 60 % (§ 10 Abs. 4 Satz 1
Die im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Studie beschäftigt sich mit der Entwicklung einer Umweltstrategie für die Windenergienutzung an Land und auf See.
Zu den Voraussetzungen der Netzausbaupflicht. Zu Bestimmung und Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (hier: Netzbetreiber muss darlegen, dass der Wert des erzeugten Stroms die Ausbaukosten in überschaubarer Zeit nicht erwirtschaften kann). Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche hat, wenn dieser das Netz pflichtwidrig nicht ausbaut (hier dem Grunde nach bejaht).
Der überarbeitete Schlussbericht befasst sich mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus für Windenergie. Die Untersuchung ist im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfolgt.
Zur Frage, ob die Leistungsklage auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Netzbeteibers zum Anschluss und zur Abnahme zulässig ist, wenn die Anlage noch nicht errichtet ist (hier bejaht).
Zur Frage, wann Fotovoltaikanlagen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind (hier verneint). Zur Frage, wann eine Anlage i.S.v.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) strebte die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms aus Windkraft an. Dies war der Beklagten (Netzbetreiber) technisch nicht möglich, und zu einem Ausbau ihres Netzes auf eigene Kosten sah sie sich nicht verpflichtet. Die Klägerin machte ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Klagewege geltend.
Entscheidung: Verneint.
Sachverhalt: Der Antragsteller versucht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage zu erlangen. Die Behörde lehnte die Genehmigung ab und berief sich auf eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre.
Entscheidung: Verneint.