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Vereinbarung von Blindarbeitsentgelt in Einspeisevertrag (AGB); Aufrechnung gegen Einspeisevergütung

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307 BGB unwirksam.
  2. Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif ist.

   

Vorinstanz(en): LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.03.2008 - 32 O 18/05; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2009 - 6 U 29/08

Bemerkungen
In Auszügen auch abgedruckt in REE (Recht der Ereuerbaren Energien) 2011, 138 - 143.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 31/09
Fundstelle
http://www.bundesgerichtshof.de/; RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2012, 23-28.