Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag kritsch mit dem am 16. Mai 2013 ergangenen Urteil des OLG Naumburg (2 U 129/12) unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zum Anlagenbegriff vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) auseinander.
Der Autor legt in seinem Beitrag dar, weshalb der sog. weite Anlagenbegriff gegenüber dem eng gefassten Anlagenbegriff im EEG 2012 vorzugswürdig sei.
Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Probleme sich bei der Einspeisung von aus Biogas erzeugtem Strom aus einer eventuell notwendigen Umspannung ergeben können.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motor
Biomasse und Effizienz: Vorschläge zur Erhöhung der Energieeffizienz von § 8 und § 7-Anlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Arbeitspapier Nr. 1 im Rahmen des Projektes „Energiebalance – Optimale Systemlösungen für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ in Zusammenarbeit mit dem Projekt „Optimierung für einen nachhaltigen Ausbau der Biogaserzeugung und -nutzung in Deutschland“