Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass sich der Anlagenbetreiber entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 EEG 2000 vertraglich verpflichten kann, die Netzausbaukosten zu tragen; eine solche Vereinbarung sei weder nach § 134 BGB nichtig noch nach § 307 BGB AGB-rechtlich unwirksam.
Siehe auch LG Dortmund, Urt. v. 21.06.2007 - 2 O 240/02.
Beachte aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06: formularmäßige Abwälzung verstößt gegen § 307 BGB.
Bemerkungen
Revision nicht zugelassen.