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Wie wird die EEG-Vergütung berechnet bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation?

Vergütungshöhe der bereits bestehenden Module:

Die Vergütungshöhe von bereits bestehenden Solarmodulen ändert sich beim Zubau weiterer Module nicht.

Vergütungshöhe der nachträglich zugebauten Module:

Der bisherige Vergütungssatz wird nicht auf die neu hinzugefügten Module übertragen. Denn nach dem EEG ist jedes einzelne Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.

Zu beachten sind bei der Bestimmung der EEG-Vergütung für die neu hinzugefügten Module die Degression und das Überschreiten von Vergütungsschwellen aufgrund der Anlagenzusammenfassung.

Mit Degression wird im EEG die Verringerung der Vergütung nach festgesetzten Daten bezeichnet. Die Degression für Solaranlagen ist in § 49 EEG 2023 festgelegt. Danach werden die Vergütungssätze aus § 48 EEG 2023 ab dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate (also immer zum 1. Februar und zum 1. August) um ein Prozent verringert. Liegt ein solcher Degressionsschritt zwischen der Inbetriebnahme der ersten und der hinzugefügten Module, ist entsprechend die Höhe des Vergütungsanspruchs unterschiedlich. Darauf hat die Clearingstelle bereits in ihrer Empfehlung 2009/5 - „Anlagenzubau bei Fotovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009“ hingewiesen.

Durch den Zubau weiterer Module kann wegen der Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung in § 24 EEG 2023 (mehr dazu in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 150 - „Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?“) eine (oder mehrere) Vergütungsschwellen überschritten werden. Diejenigen Module, die durch die Zusammenfassung „über die Vergütungsschwelle fallen“, werden dann mit dem entsprechend anderen Vergütungssatz vergütet.

Die einzelnen Vergütungshöhen in Abhängigkeit von den Inbetriebnahmedaten und den Vergütungsschwellen finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 73 - „Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?“. 

Falls infolge des Zubaus von Solaranlagen die Schwelle überschritten wird, ab der eine Ausschreibungsteilnahme verpflichtend ist (hierzu mehr in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 110 und in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 136 ), beachten Sie bitte die Ausführungen der Clearingstelle im Votum 2018/30 und in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 193 - „Behält eine 750-kW-PV-Installation den Anspruch auf die gesetzliche Marktprämie, wenn später eine PV-Installation größer 750 kW zugebaut wird und die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung vorliegen?“.

Gemeinsamer Zähler:

Auch bei unterschiedlichen Vergütungsansprüchen kann der Strom aus den Solaranlagen im Regelfall über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden (vgl. § 24 Absatz 3 EEG 2023). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 123 - „Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“. 

„Mischvergütung“ oder „gleitende Vergütung“:

Wenn der Strom aus verschiedenen Module unterschiedlich vergütet werden müsste, aber trotzdem über einen gemeinsamen Zähler gemessen wird, wird aus den unterschiedlichen Vergütungssätzen eine sogenannte Mischvergütung gebildet. Dafür wird der eingespeiste Strom anteilig den unterschiedlichen Modulen zugeordnet (§§ 23c, 24 Abs. 3 S. 2 EEG 2023).

Beispiel zur Mischvergütung bei unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten:

Zu einer bereits bestehenden Dachanlage mit 5 kWp aus dem Juli 2016 wurden im August 2024 weitere 3 kWp hinzugebaut. Der Strom wird für die Eigenversorgung genutzt, nur Überschüsse werden eingespeist (Teileinspeisung). 

Insgesamt hat die Anlage nun 8 kWp. 

Bei einer gemeinsamen Messung kann nicht zugeordnet werden, aus welchem Modul die eingespeiste Kilowattstunde Strom stammt. Daher wird aus den Vergütungssätzen anteilig zur jeweiligen Größe die Mischvergütung berechnet und auf zwei Nachkommastellen gerundet. 

Zunächst wird für jedes Modul der entsprechende Vergütungssatz anhand des Inbetriebnahmedatums und der Vergütungsschwellen festgelegt:

  • Für Anlagen bis 10 kWp gab es bei Inbetriebnahme im Juli 2016 12,31 Cent/kWh.
  • Für Anlagen bis 10 kWp gab es bei Inbetriebnahme im August 2024 für Teileinspeiseanlagen 8,03 Cent/kWh.

Dementsprechend wird die Mischvergütung wie folgt berechnet:

5/8 * 12,31 Cent/kWh + 3/8 * 8,03 Cent/kWh = 10,71 Cent/kWh.

Für den eingespeisten Strom aus der Gesamtanlage bekommt die Anlagenbetreiberin also 10,71 Cent pro Kilowattstunde.

Beispiel zur Mischvergütung bei unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten und Überschreiten der Vergütungsschwellen:

Zu einer bereits bestehenden Dachanlage mit 10 kWp aus dem Juli 2024 wurden im September 2024 weitere 12 kWp hinzugebaut. Der Strom wird für die Eigenversorgung genutzt, nur Überschüsse werden eingespeist (Teileinspeisung).

Insgesamt hat die Anlage nun 22 kWp installierte Leistung. 

Davon sind 10 kWp der Vergütungsschwelle bis 10 kWp zuzurechnen, die zusätzlichen 12 kWp der Vergütungsschwelle zwischen 10 und 40 kWp. Bei einer gemeinsamen Messung kann nicht zugeordnet werden, aus welchem Modul die eingespeiste Kilowattstunde Strom stammt. Daher wird aus den Vergütungssätzen anteilig zur jeweiligen Größe die Mischvergütung berechnet und auf zwei Nachkommastellen gerundet. 

Zunächst wird wieder für jedes Modul der entsprechende Vergütungssatz anhand des Inbetriebnahmedatums und der Vergütungsschwellen festgelegt:

  • Für Anlagen bis 10 kWp gab es bei Inbetriebnahme im Juli 2024 für Teileinspeiseanlagen 8,11 Cent/kWh.
  • Für Anlagen zwischen 10 und 40 kWp gab es bei Inbetriebnahme im September 2024 für Teileinspeiseanlagen 6,95 Cent/kWh.

Dementsprechend wird die Mischvergütung wie folgt berechnet:

10/22 * 8,11 Cent/kWh + 12/22 * 6,95 Cent/kWh = 7,48 Cent/kWh.

Die Anlagenbetreiberin bekommt also für den eingespeisten Strom aus der Gesamtanlage 7,48 Cent pro Kilowattstunde.

Bitte beachten Sie, dass dies nur unverbindliche Beispiele sind. Eine Prüfung der zu zahlenden Vergütung im Einzelfall können wir nur im Rahmen eines von sowohl Anlagenbetreiberin als auch Netzbetreiber gewünschten Verfahrens durchführen. Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Verfahrenserläuterungen

Zur Vergütungsberechnung bei PV-Installationen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (§ 33 Abs. 1 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung), beachten Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 96 und unseren Hinweis 2012/30. 

 

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