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Wie wird die EEG-Vergütung berechnet bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation?

Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.

Werden nach einem Degressionsschritt Solaranlagen hinzugebaut, besteht für die hinzugekommenen Anlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt ein anderer Vergütungsanspruch als für die bereits zuvor betriebenen. In diesem Fall ist die Vergütung für den Strom aus den zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen gegenüber den später neu installierten gesondert zu berechnen. Darauf hat die Clearingstelle bereits in ihrer Empfehlung 2009/5 - „Anlagenzubau bei Fotovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009“ hingewiesen. Lesen Sie zur Berechnung der EEG-Vergütung auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 73 - „Wann und wie ändern sich die Vergütungssätze für PV-Strom?“.

Auch wenn eine gesonderte Vergütungsberechnung erforderlich ist, kann der Strom aus den Solaranlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden (vgl. § 24 Absatz 3 EEG 2021/EEG 2023). Die insgesamt erzeugte Strommenge wird rechnerisch den zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen einerseits und den neu installierten Anlagen andererseits nach der jeweils installierten elektrischen Leistung zugeordnet bzw. aufgeteilt. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 123 - „Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“.

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Strom dann nicht über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden kann, wenn eine der Solaranlagen unter das sog. Marktintegrationsmodell (vgl. § 33 Absatz 1 und Absatz 4 EEG 2012) fällt. Lesen dazu bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 142 - „Wie kann Strom messtechnisch erfasst werden, wenn eine PV-Installation teilweise aus Marktintegrationsmodell-Solaranlagen und teilweise aus Solaranlagen besteht, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden?".

Falls infolge des Zubaus von Solaranlagen die 750-kW-Schwelle des § 22 Absatz 3 EEG 2021 bzw. die 1.000-kW-Schwelle des § 22 Absatz 3 EEG 2023 überschritten wird, beachten Sie bitte die Ausführungen der Clearingstelle im Votum 2018/30 und in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 193 - „Behält eine 750-kW-PV-Installation den Anspruch auf die gesetzliche Marktprämie, wenn später eine PV-Installation größer 750 kW zugebaut wird und die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung vorliegen?“.

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