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BGH: Zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen

Leitsätze des Gerichtes:

  1. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede technisch selbstständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.
  2. Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar.
  3. In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammenzufassen.
Bemerkungen

Teile der Empfehlung 2009/12 vom 1. Juli 2010, in der die Clearingstelle EEG hinsichtlich des Anlagenbegriffes zu einem anderen Ergebnis gekommen war als der BGH im vorliegenden Urteil, sind mit der Entscheidung des BGH hinfällig geworden. Näheres hierzu können Sie der Empfehlung 2012/19 vom 2. Juli 2014 entnehmen.

Auszugsweise in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2/2014, 69-78, mit Anmerkungen von Hermeier.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 262/12