Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem MsbG in Hinblick auf EEG- und KWKG-Anlagen zugrunde liegen.
Weiterhin besprechen sie den Hinweis 2021/10-V, in dem insbesondere zu klären war, ob die Rechtsfolge der Neuinbetriebnahme auch dann eintritt, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber den § 40 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021 nicht geltend machen, welche Meldepflichten Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gemäß §§ 70, 71 EEG 2017/EEG 2021 bei Ertüchtigungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen treffen und welche Rechtsfolgen bei etwaigen Verstößen gegen diese Meldepflichten eintreten.
Darüber hinaus wird das Votum 2020/69-IV diskutiert, in dem die Clearingstelle die Frage beantworten musste, ob die Klärgasanlage der Anspruchstellerin, die in eine Kläranlage eingebunden ist, im Jahr 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde - insbesondere, welche Einrichtungen zur Anlage i.S.d. EEG 2004 gehören und ob die Kostenschwelle für die Erneuerung überschritten wurde.