In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 10. Juli 2019 ein Empfehlungsverfahren zum Thema „Negative Strompreise - Anlagenzusammenfassung bei Windenergie- und sonstige Anlagen“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 9. September 2019.
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d.h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht.
Die Autoren erläutern in ihrem Bericht vier Arbeitsergebnisse der Clearingstelle. Im Hinweis 2018/10 geht es um die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sogenannten "Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen" die Anforderungen für eine im Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Der Autor befasst sich in diesem Artikel mit einem Praxisbeispiel: auf dem Dach eines Logistikzentrums installierte PV-Anlagen von insgesamt mehr als sechs MW. Aufgrund der EEG Gesetzesnovelle 2017, nach welcher nur noch Anlagen bis 750 kW Leistung eine Einspeisevergütung ohne Ausschreibung bekommen, konnten die Anlagen nicht wie ursprünglich geplant realis
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des
Um den Mieterstromzuschlag beanspruchen zu können, müssen insbesondere
Sachverhalt: Zur Frage, ob drei Photovoltaikinstallationen, die jeweils von einer eigenen Tochtergesellschaft auf dem Betriebsgelände der Muttergesellschaft betrieben werden, als drei individuelle Anlagen anzusehen und nicht vergütungsrechtlich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31.
Sachverhalt: Die Beteiligte stellte als Bauträger 20 Reihenhäuser fertig, die durch ein von einem Dritten betriebenes BHKW mit Strom und Wärme beliefert werden. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin (Verteilnetzbetreiberin) wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet.
Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit der Ausschreibungspflicht für Solaranlagen nach § 22 III EEG 2017 für eine installierte Leistung von mehr als 750kW. Hierbei gehen sie auf die Auswirkungen der Verklammerungsregelung in § 24 I
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1
Ja. Wird zunächst eine PV-Installation in Betrieb genommen, die als solche nicht ausschreibungspflichtig ist (weil die Leistung 750 kW nicht übersteigt), und danach innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen von § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs.
Am 2. März 2018 fand das 29. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber 2017 ein Instrument geschaffen, um die Erzeugung auf und den dezentralen Verbrauch von Solarstrom in Wohngebäuden zu unterstützen. Insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie die Hauseigentümer sollen hiervon profitieren. In der praktischen Umsetzung stellen sich bei solchen "Mieterstromprojekten" viele rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v.
Die Clearingstelle hat am 27. März 2018 den Hinweis zum Thema »750-kW-Grenze bei PV« beschlossen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden. Da es sich im betreffenden Fall um eine Lage in "einem räumlich zusammenhängenden Gebiet“ handele, seien hier die Anforderungen nach § 3 Nr. 24a EnWG erfüllt.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4