Leitsätze:
- Einer "Verklammerung" nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KWKG 2012 steht nicht entgegen, dass Blockheizkraftwerkmodule von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden, denn die Norm sieht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verklammerungsregelung auf die Anlagen desselben Betreibers vor.
- Eine Verklammerung schließt eine Zulassung einzelner Module nicht aus, auch wenn sie verschiedenen Betreibern zuzuordnen sind.