Der Beitrag befasst sich mit der Förderfähigkeit von zusätzlich installierten Laufwasserkraftwerken an bestehenden Pumpspeicherkraftwerken nach dem EEG. Die Autoren stellen fest, dass solche zusätzlichen Laufwasserkraftwerke eigenständige Anlagen i.S.d § 3 Nr. 1 EEG 2021 seien. Es werde ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (vgl. § 19 Abs. 1 EEG 2021) erzeugt, sofern ein Nachweissystem implementiert würde, welches sicherstellt, dass der natürliche Wasserzulauf stets ausreicht, um die Laufwasserkraftanlage zu betreiben. Dadurch könnten bestehende Stauanlagen besser genutzt und die Menge an Strom aus erneuerbaren Energien im System erhöht werden.