Sachverhalt: Ein PV-Anlagenbetreiber erhielt für seine im Rahmen des Marktintegrationsmodells eingespeisten Strommengen eine Vergütung nach dem EEG. Nachdem der Anlagenbetreiber eine Erweiterung (Zubau) der PV-Anlage dem Netzbetreiber nicht angezeigt hatte und die nunmehr gesamten erzeugten Strommengen über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst wurden, macht der Netzbetreiber einen Rückzahlungsanspruch geltend.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Aufgrund der versäumten Anzeige der Erweiterung der PV-Anlage sei der Vergütungsanspruch bezüglich der zugebauten Module gem. §§ 71 Nr. 1, 52 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 erloschen. Soweit der Anspruch nicht erloschen sei, verringere sich der Vergütungsanspruch auf den Marktwert Solar, weil auch ein Verstoß gegen § 33 Abs. 4 EEG 2012 i. V. m. § 100 EEG 2017 vorliege und deshalb die Voraussetzungen für die Abrechnung im Marktintegrationsmodell nicht mehr vorlägen.