Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/7-IX zu Anwendungsfragen des MsbG vor, in der zu klären war, inwieweit durch das MsbG eigene Anforderungen an das Vorhalten von Erzeugungszählern bei PV-Installationen aufgestellt werden.
Weiterhin besprechen sie die Empfehlung 2019/18 zur Anlagenzusammenfassung, in der es um die Frage ging, wie die gesetzlich angeordnete Anwendbarkeit der Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2017 in § 51 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EEG 2017 zu verstehen ist.
Zuletzt behandeln die Autorinnen das Votum 2020/20-V zur Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage. Hier galt es zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 12,40 Cent/kWh für den zusätzlich infolge einer wasserrechtlich nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahme erzeugten Strom hat, soweit die zusätzliche Bemessungsleistung die Leistungsschwelle von 500 kW nicht überschreitet.