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Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher (Änderung EEG 2021) - Rechtsetzungsverfahren

Der Gesetzesentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher senkt die EEG-Umlage vorgezogen unterjährig bereits zum 1. Juli 2022 auf null ab, wie es am 23. Februar 2022 im Koalitionsausschuss verabredet worden ist.

Die infolgedessen notwendigen Mittel der Förderkosten für erneuerbare Energien werden aus dem Energie- und Klimafonds beglichen. Die Maßnahme bezweckt die Entlastung der strombeziehenden Unternehmen sowie aller Verbraucherinnen und Verbraucher. Um dies zu erreichen und die Weitergebe der Kostenentlastung an die Letztverbraucher abzusichern, sieht der Entwurf Regelungen im EnWG vor, welche die Stromlieferanten in den verschiedenen Vertragsverhältnissen zur Weitergabe verpflichten.

Der Entwurf war noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Stellungnahmefrist des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Verbändeanhörung für den „Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung“ lief bis Mittwoch, 2. März 2022 um 11:00 Uhr.

Hier gelangen Sie zu den abgegebenen Stellungnahmen zu der am 6. April 2022 stattgefundenen Anhörung der Sachverständigen.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 28. Februar 2022: Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung.
  • 15. März 2022: Gesetzentwurf der Koalition (BT-Drs. 20/1025).
  • 6. April 2022: Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zum Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage;
    angehört wurde u. a. der wiss. Leiter der Clearingstelle; Zur Anhörung zur Abschaffung der EEG-Umlage.
  • 27. April 2022: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/1544).
  • 28. April 2022: 2./3. Lesung im Bundestag, Annahme des Gesetzentwurfs in der zweiten Beratung.
  • 20. Mai 2022: Abschließende Beratung im Bundesrat; Billigung des Gesetzesbeschlusses.
  • 27. Mai 2022: Verkündung im Bundesgesetzblatt.

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