Im Aufsatz betrachten die Autoren die Neufassung der BioSt-NachV, welche die unionsrechtlichen Vorgaben der Renewable-Energy-Directive (RED II) zum größten Teil übernommen habe. Die Verordnungen sollen sich nun auf ein breiteres Spektrum der Biomasse beziehen und befassen sich mit fester sowie flüssiger Biomasse. Neben Neuanlagen könnten die neuen Vorgaben auch bestehende Anlagen betreffen. Dabei bezieht sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung i. S. d. BioSt-NachV auf die §§ 3 Nr. 1 und 12 EEG 2021. Weiterhin beleuchten die Autoren die materiellen Voraussetzungen an die Nachhaltigkeit, die Nachweispflichten als auch die zugehörige Behörde (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - BLE) und „Register Biostrom“.