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Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?

Gemäß dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes PV-Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln. Um die Höhe der Vergütung festzustellen, sind zwei Dinge entscheidend:

Der Inbetriebnahmezeitpunkt des PV-Moduls: 

Die Inbetriebnahme ist in § 3 Nr. 30 EEG 2023 definiert. Bei einem PV-Modul ist für die Inbetriebnahme nötig:

  • Das PV-Modul muss am vorgesehenen Ort befestigt sein.
  • Der Wechselrichter muss mit der Anlage verbunden sein.
  • Erst wenn die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt sind: Es wurde das erste Mal Strom aus Sonnenenergie erzeugt. 

Der Zeitpunkt der ersten Stromerzeugung ist dann der „Inbetriebnahmezeitpunkt“. Mehr Informationen zur Inbetriebnahme finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 80, „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“.

Je nach Inbetriebnahmezeitpunkt sind Degressionen (Verringerungen) der EEG-Fördersätze zu beachten. Die Daten, an denen die Förderung geringer wird, stehen im § 49 EEG 2023. Jedes Modul hat seinen eigenen Inbetriebnahmezeitpunkt und für dieses Datum ist die Degression anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Modul eventuell für die Ermittlung der Gesamtleistung mit anderen Modulen zusammengefasst wird (siehe unten).

Die installierte Gesamtleistung der PV-Module: 

Es gibt im EEG sogenannte Vergütungsschwellen, bei denen sich die Höhe der Vergütung für den eingespeisten Strom ändert. Im EEG 2023 sind die Vergütungsschwellen für Gebäude-Solaranlagen bei 10 kW, 40 kW und 1 MW (§ 48 Absatz 2 EEG 2023).

Zur Feststellung der Gesamtleistung werden dabei die Module unter bestimmten Voraussetzungen „zusammengefasst“. Diese Anlagenzusammenfassung ist im § 24 EEG geregelt.

Für die Anlagenzusammenfassung ist es egal, wer Eigentümer oder Betreiber der verschiedenen Module ist.

Für die Anlagenzusammenfassung müssen nach § 24 Absatz 1 EEG 2023 mehrere Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Anlagen müssen sich entweder auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (siehe unten). 
  2. Die Anlagen müssen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen. Solarmodule sind nicht mit Speichern zusammenzufassen.
  3. Für den in den Anlagen erzeugten Strom muss in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung ein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 EEG 2023 bestehen.
  4. Die Anlagen müssen innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sein. Sobald der Monatsname wieder derselbe ist, sind die zwölf Kalendermonate vorüber. Mehr Informationen hierzu in unserem Hinweis 2009/13

Bei der Anlagenzusammenfassung ist wichtig, in welcher Reihenfolge die einzelnen Module in Betrieb genommen wurden. Das Überschreiten einer Vergütungsschwelle gilt immer nur ab den Modulen, durch deren Inbetriebnahme die Vergütungsschwelle erstmalig überschritten wurde. Die eingespeisten Kilowattstunden, die aus den ersten 10 kW installierter Leistung stammen, bekommen den Vergütungssatz dieser Vergütungsschwelle, die eingespeisten Kilowattstunden, die der installierten Leistung zwischen 10 und 40 kW entsprechen, werden mit dem Vergütungssatz dieser Vergütungsschwelle vergütet etc.  

Beispiele

  • Am 10. April 2024 werden PV-Module mit einer insgesamt installierten Leistung von 10 kW in Betrieb genommen. Am 5. März 2025 werden auf dem gleichen Dach nochmal 7 kW in Betrieb genommen. Die Module aus dem März 2025 werden mit den Modulen aus dem April 2024 für die Ermittlung der Gesamtgröße zusammengefasst. Sie liegen oberhalb der Vergütungsschwelle von 10 kW und bekommen den Vergütungssatz der zweiten Vergütungsschwelle. Zusätzlich wird für den Strom aus diesen Modulen noch die Degression der Vergütung für den Inbetriebnahmezeitpunkt März 2025 berechnet.
  • Am 10. April 2024 werden PV-Module mit einer insgesamt installierten Leistung von 10 kW in Betrieb genommen. Am 20. Oktober 2024 werden auf dem Nachbargrundstück 7 kW in Betrieb genommen. Weil die Module nicht auf dem gleichen Grundstück liegen, werden sie nicht zusammengefasst. Der Strom wird jeweils nach der Vergütungsschwelle von bis zu 10 kW vergütet. Die Degression muss jeweils beachtet werden.
  • Am 10. April 2024 werden PV-Module mit einer insgesamt installierten Leistung von 10 kW in Betrieb genommen. Am 5. April 2025 werden auf dem gleichen Dach nochmal 7 kW in Betrieb genommen. Es sind nach der EEG-Zählweise mehr als 12 Kalendermonate vergangen, weil der Monatsname wieder derselbe ist. Die Module werden nicht zusammengefasst. Der Strom wird jeweils nach der Vergütungsschwelle von bis zu 10 kW vergütet. Die Degression muss jeweils beachtet werden.
  • Am 10. April 2024 werden PV-Module mit einer insgesamt installierten Leistung von 3 kW in Betrieb genommen. Am 5. März 2025 werden auf dem gleichen Dach nochmal 5 kW in Betrieb genommen. Die Module aus dem März 2025 werden mit den Modulen aus dem April 2024 für die Ermittlung der Gesamtgröße zusammengefasst. Sie liegen noch in der Vergütungsschwelle von 10 kW und bekommen den Vergütungssatz der ersten Vergütungsschwelle. Trotzdem muss für den Strom aus diesen Modulen noch die Degression der Vergütung für den Inbetriebnahmezeitpunkt März 2025 berechnet werden.

Es gibt ein paar Ausnahmen von der Anlagenzusammenfassung :

  • Freiflächenanlagen werden nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.
  • Wenn eine Anlagenbetreiberin genau zwei Anlagen errichtet, von denen eine den gesamten erzeugten Strom einspeist und die andere zur Eigenversorgung (und Überschusseinspeisung des restlichen Stroms) genutzt wird, kann die Regel zur Anlagenzusammenfassung nicht angewendet werden. Bei der Inbetriebnahme der zweiten Anlage muss die Anlagenbetreiberin festlegen und dem Netzbetreiber mitteilen, welche Anlage die Volleinspeiseanlage ist und welche die Überschusseinspeiseanlage. Außerdem müssen die beiden Anlagen je über eine eigene Messeinrichtung verfügen. Lesen Sie hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 237, „Können Volleinspeisungs- und Überschusseinspeisungsanlagen parallel (auf einem Dach) betrieben werden?“. Diese Ausnahme ist in § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023 beschrieben. Bis zu einer Inbetriebnahme am 15. Mai 2024 mussten sich die beiden Anlagen auf demselben Gebäude befinden. 
  • § 24 Absatz 1 Satz 4 EEG 2023 sieht seit dem 16. Mai 2024 vor, dass Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht zusammengefasst werden. 
  • Steckersolargeräte, deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 kW beträgt, deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und die ab dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, bleiben unberücksichtigt.

Zu den räumlichen Voraussetzungen aus § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2023:

Auf demselben Grundstück befinden sich Anlagen immer dann, wenn sie sich auf demselben Flurstück - so wie es im Grundbuch eingetragen ist - befinden (Ausnahme: ungebuchte Flurstücke). Ein Grundstück kann jedoch auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Dies ist daran erkennbar, dass mehrere Flurstücke - je nach Art des Grundbuches - entweder auf demselben Grundbuchblatt oder unter derselben laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches aufgeführt sind. Oft ist die laufende Nummer des Grundstücks in der ersten Spalte des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Einer Flur- bzw. Katasterkarte ist nicht entnehmbar, ob mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören. Wenn sich Anlagen bereits auf demselben Grundstück befinden, ist nicht mehr zu prüfen, ob sich Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. 

Lesen Sie zu den Details die Häufige Rechtsfrage Nr. 107, „Was ist ein Grundstück?“, die Voten 2022/14-II und 2020/64-II der Clearingstelle, sowie das Urteil des BGH vom 14.07.2020 – VIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.

Was unter einem Gebäude zu verstehen ist, ist im EEG definiert. Nach § 3 Nr. 23 EEG 2023 ist ein Gebäude „jede selbstständige benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Für die Auslegung des Gebäudebegriffs sind die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle heranzuziehen. Wann es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, hat die Clearingstelle bereits im Votum 2008/1 geklärt. Danach kommt es für die Abgrenzung auf die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Einheiten an. 

Lesen Sie zu den Details gerne die Häufige Rechtsfrage Nr. 173, „Wann befinden sich Anlagen 'auf demselben Gebäude' im Sinne der Anlagenzusammenfassungsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017/2021/2023?“.

Anlagen liegen auf demselben Betriebsgelände, wenn sie sich auf einem räumlich zusammengehörenden abgrenzbaren Gelände befinden und dabei die Betriebsanlagen oder -mittel zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen. Dabei kann eine Zusammengehörigkeit angenommen werden, wenn die Betriebseinrichtungen miteinander verbunden sind und demselben Betriebszweck dienen. Dasselbe Betriebsgelände liegt räumlich nur vor, wenn dieses eine räumliche Einheit bildet und nicht durch trennende Elemente wie andere Grundstücke, Hauptverkehrsstraßen oder Ähnliches geteilt wird. Das Betriebsgelände ist nicht zwingend identisch mit dem Grundstück. 

Lesen Sie zu den Details gerne unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 202, „Was ist ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des EEG 2017/2021/2023?“, sowie die Empfehlung 2017/11.

In unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden sich Gebäude-PV-Anlagen jedenfalls dann, wenn sie sich auf einer funktionalen und räumlichen wirtschaftlichen Einheit befinden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie sich gemeinsame Infrastruktureinrichtungen, insbesondere sowohl einen Netzverknüpfungspunkt als auch einen Wechselrichter teilen. Zur Beurteilung, ob sich Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, ist jedoch zumeist eine Einzelfallprüfung nötig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Kriterienkatalog der Clearingstelle aus Nr. 5 der Empfehlung 2008/49 zur Feststellung der unmittelbaren räumliche Nähe durch das Urteil des BGH, Urt. v. 14.07.2020 – VIII ZR 12/19 weitgehend obsolet geworden ist. Lesen Sie zur unmittelbaren räumlichen Nähe die neuen Voten 2020/64-II sowie 2022/14-II

 

Die Clearingstelle hat bereits eine Vielzahl an Einzelfällen bezüglich der Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV geklärt. Lesen Sie auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 175, „Was ist bei der Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung zu beachten?", und unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 179, „Nach welchen Kriterien sind Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung bzgl. der technischen Vorgaben (EinsMan) zusammenzufassen?".

Je nach ermittelter Leistungsgröße sind verschiedene technische Vorgaben, insbesondere nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 EEG 2023 zu beachten. Diesbezüglich beachten Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 221 „Wie wird die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG bei Solaranlagen bestimmt?“.

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