Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
1. Solaranlagen mit einem gesetzlich bestimmten Vergütungssatz
Wird ein Solarmodul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den Vergütungszeitraum unberührt. Nähere Ausführungen zum Versetzen von Solaranlagen, einschließlich den dabei zu berücksichtigenden Mitteilungspflichten, finden Sie in dem Hinweis 2012/21 der Clearingstelle. Bitte beachten Sie auch, dass das Versetzen einer Solaranlage an einen Standort im Marktstammdatenregister zu registrieren ist.
Da sich die Rechtslage im Grundsatz in der Folge nicht verändert hat, sind die in diesem Artikel zitierten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle auch auf den Geltungsbereich der folgenden Fassungen des EEG übertragbar. Lesen Sie hierzu und insbesondere zur Abgrenzung zwischen Versetzen und Ersetzen die Rn. 48 ff. des Hinweises 2018/24 der Clearingstelle.
Ist das Versetzen von Solaranlagen mit einem neuen Netzanschluss verbunden, sind die jeweils zum Zeitpunkt des Neuanschlusses geltenden technischen Anforderungen nach dem EEG einzuhalten.
a. Versetzen ohne Wechsel der Vergütungskategorie
Ist der bisherige Vergütungstatbestand auch nach dem Versetzen weiterhin erfüllt, wenn also z.B. die Module vom Dach eines Wohngebäudes auf ein anderes Wohngebäude versetzt werden, so ändert sich nichts an der Vergütungshöhe bzw. der Höhe des anzulegenden Werts. Anzusetzen ist dann weiterhin der Vergütungssatz, der für den in der jeweiligen Solaranlage erzeugten Strom zu zahlen ist.
Inwiefern eine eventuelle Anlagenzusammenfassung mit am Ort der Neuinstallation bereits installierten Solaranlagen zu berücksichtigen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. In ihrem Votum 2017/53 hatte die Clearingstelle die Frage der Anlagenzusammenfassung für den Einzelfall verneint, in diesem Fall behalten beide Solarinstallationen den jeweiligen vorherigen Vergütungssatz. Im Fall der Anlagenzusammenfassung ist der Vergütungssatz entsprechend anzupassen.
- Besonderheiten bei der Eigenverbrauchsvergütung:
Für Solarmodule die aufgrund ihres Inbetriebnahmedatums in den Geltungsbereich des § 33 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung fallen, besteht auch nach dem 1. April 2012 weiterhin die Möglichkeit auf den vergüteten Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung umzustellen. Werden Module aus einer Installation versetzt und einer bestehenden Installation hinzugebaut, so sind diese im Einzelfall zusammenzufassen. Erhöht sich infolgedessen die installierten Leistung über einen der Schwellwerte i.S.d. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, so ist für die den Schwellwert überschreitende installierte Leistung, auch der jeweils verringerte Vergütungssatz anzuwenden. Für Solarmodule mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1. April 2012 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Eigenverbrauchsvergütung. In der Vergangenheit war grundsätzlich die Regelung zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung zu berücksichtigen. Nachdem die EEG-Umlage bereits ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt wurde, entfiel diese mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 gänzlich. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
b. Versetzen mit Wechsel der Vergütungskategorie
Soll nach dem Versetzen ein anderer Vergütungstatbestand geltend gemacht werden, z.B. weil eine ehemalige Dachanlage auf eine Freifläche versetzt wird, so setzt dies voraus, dass die im Zeitpunkt des Versetzens geltende Fassung des EEG einen entsprechenden Vergütungstatbestand noch vorsieht. Der Vergütungssatz richtet sich in einem solchen Fall weiterhin nach der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung des EEG. Die Degressionsvorschriften sind nicht (erneut) anzuwenden.
2. Solaranlagen in der Ausschreibung
Freiflächenanlagen und Solaranlagen, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind (sog. Solaranlagen des ersten Segments, § 3 Nr. 4a EEG 2021) müssen zumindest „teilweise mit dem in dem Gebot angegebenen Flurstück“ übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich der in dem Ausschreibungsverfahren ermittelte anzulegende Wert um 0,3 Cent pro kWh gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017/2021/2023.
Gleiches gilt auch für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden (sog. Solaranlagen des zweiten Segments, § 3 Nr. 4b EEG 2021), wenn diese bis einschließlich zum 1. Juni 2021 an einer Ausschreibung teilgenommen haben gemäß § 54a Abs. 2 EEG 2017, § 54a EEG 2021 a.F.* i.V.m. § 100 Abs. 10 EEG 2021 n.F.**. Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, die nach diesem Stichtag an einer Ausschreibung teilnehmen, sind auf dem im Gebot angegeben Standort zu errichten, da der Zuschlag diesem Standort dauerhaft zugeordnet ist (§ 38f EEG 2021 n.F.** / EEG 2023).