Direkt zum Inhalt

Sind PV-Anlagen, die auf Gewässern schwimmen (sog. Floating-PV), vergütungsfähig?

Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1). Ab dem EEG 2023 gibt es darüber hinaus einen besonderen Fördertatbestand als sog. Floating-PV (siehe 2). Für Anlagenkombinationen besteht ab dem EEG 2021 außerdem die Möglichkeit, an einer Innovationsausschreibung teilzunehmen (siehe 3).

1) Als bauliche Anlage unter der jeweiligen Fassung des EEG

Grundsätzlich kommt eine Förderung als bauliche Anlage in Betracht, wenn im Einzelfall die Vergütungs- und Fördervoraussetzungen der jeweils maßgeblichen EEG-Fassung erfüllt sind.

Ob eine Fotovoltaikanlage auf dem deutschen Festland oder auf einem deutschen Binnengewässer errichtet wird, ist für die Anwendbarkeit des EEG und die grundsätzliche Vergütungsfähigkeit nach dem EEG an sich ohne Bedeutung.

Im Falle einer auf einem Baggersee schwimmenden PV-Installation hat die Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2014/2 entschieden, dass für den darin erzeugten Strom ein Anspruch auf die für Konversionsflächen erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG 2012 i.V.m. § 32 Abs. 2 EEG 2012 (a.F.) besteht, weil sich der Baggersee innerhalb eines noch aktiven Kiesabbaugeländes befindet und die durch den Kiesabbau eingetretene ökologische Belastung der Fläche im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Renaturierung weiterhin fortwirkte.

2) Als Floating-PV nach dem EEG 2023

Bitte beachten Sie insoweit, dass die Regelung nur für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 gilt bzw. bei ausschreibungspflichtigen Solaranlagen nur für solche, deren Gebotstermin ab diesem Stichtag ist (§ 100 Abs. 1 EEG 2023).

Sog. Floating-PV-Anlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2023 vergütungsfähig, wenn diese auf einer Fläche errichtet werden, die ein

  • künstliches Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 4 WHG oder
  • ein erheblich verändertes Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 5 WHG ist.

Künstliche Gewässer sind von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer (§ 3 Nr. 4 WHG). Bei einem erheblich veränderten Gewässer handelt es sich um ein durch den Menschen in seinem Wesen physikalisch erheblich verändertes oberirdisches Gewässer oder Küstengewässer (§ 3 Nr. 5 WHG).

Die Flächen müssen zudem den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) genügen. Die Festlegung der BNetzA vom 1. Oktober 2021 für besondere Solaranlagen gilt weiterhin. Die BNetzA kann eine neue Festlegung zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen (vgl. § 85c EEG 2023).

Bitte beachten Sie auch, dass korrespondierend zu der Einführung des Vergütungstatbestandes für Floating-PV-Anlagen im EEG, wasserrechtliche Anforderungen an solche Solaranlagen normiert wurden (vgl. § 36 Abs. 3 WHG, Art. 12 des Gesetzes vom 20. Jui 2022, BGBl. I S. 1237).

3) Als Anlagenkombination in der Innovationsausschreibung ab dem EEG 2021

Seit dem 1. Januar 2021 besteht für schwimmende Solaranlagen in einer Anlagenkombination zudem die Möglichkeit an den Innovationsausschreibungen nach der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV) teilzunehmen. Im EEG 2023 finden sich die Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine in § 28e EEG 2023.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am